1.5.2. Das SKE hat vom Beschwerdeführer bei der Verfahrenseröffnung bzw. -übernahme praxisgemäss einen Kostenvorschuss verlangt. Nachdem die Zahlung innert der angesetzten Frist nicht einging, wurde A. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn er den Vorschuss nicht zahle. Dieses Schreiben kam als "nicht abgeholt" an das Gericht zurück, welches die Mahnung nochmals mit normaler Post, diesmal erfolgreich, verschickte (vorne C.1 und C.2).