Die Kantone dürfen in der Verwaltungsrechtspflege die Gerichtsorganisation und das Verfahren im Rahmen der Bundesverfassung frei gestalten. Im Kanton Aargau kann im Beschwerdeverfahren ein Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss erhoben werden. Der Instruktionsrichter hat dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Bei Nichtleistung hat er eine Nachfrist anzuordnen unter Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG). Richterliche Fristen können erstreckt werden, wenn vor deren Ablauf darum nachgesucht wird (§ 28 Abs. 4 VRPG). Gesetzliche Fristen können erstreckt werden, wenn dies vorgesehen ist (§ 28 Abs. 3 VRPG).