1.4. A. hat gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 31. Juli 2014 betreffend Einbau eines Zahlautomaten mit Eingabe vom 28. August 2014 und somit rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen. Er reichte dieses, der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung folgend, zwar der falschen Instanz ein. Daraus darf ihm aber kein Nachteil erwachsen (Bundesgerichtsentscheid 2A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 Erw. 3.3). Mit Einreichung der Beschwerde beim BVU war die Frist gewahrt (§ 44 Abs. 2 VRPG). Das BVU überwies die Eingabe ordnungsgemäss, wenn auch verzögert (B. 2.), dem dafür zuständigen SKE (§ 8 Abs. 2 VRPG).