1.2. Vorliegend ist der verfügte Einbau eines Zahlautomaten umstritten. Das Gerät zwingt den Strombezüger, den Preis bereits vor dem Verbrauch zu bezahlen, im Gegensatz zur sonst üblichen nachschüssigen Zahlung auf Rechnung. Diese Auflage betrifft Abgaben im Sinne vom § 34 Abs. 2 Satz 2 BauG, weshalb das SKE für die Beurteilung des Begehrens zuständig ist (§ 35 Abs. 2 BauG). 1.3. A. ist vom verfügten Einbau des Zahltautomaten persönlich betroffen und somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 VRPG). -4-