C.3. Am 19. Februar 2015 teilte A. dem Gericht telefonisch mit, er habe derzeit kein Geld, er könne den Kostenvorschuss erst Ende Monat bezahlen. Der Präsident gewährte ihm wunschgemäss eine Nachfrist. Am 10. März 2015 teilte A. dem Gericht wiederum telefonisch mit, er habe den Kostenvorschuss am selben Tag einbezahlt. Der Betrag wurde dem Gericht am 12. März 2015 gutgeschrieben. D. Am 20. Mai 2015 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: