Nachdem die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen war, setzte das Gericht A. mit Schreiben vom 23. Januar 2015 eine zweite Frist mit dem Hinweis, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten könne, wenn er den Betrag nicht einzahle. Die als Gerichtsurkunde versandte Mahnung wurde von der Post als "nicht abgeholt" zurückgeschickt (Eingang 4. Februar 2015). Sie wurde am folgenden Tag mit normaler Post und einem Begleitschreiben, worin nochmals auf die Folgen der unterbliebenen Zahlung hingewiesen wurde, verschickt (Schreiben vom 5. Februar 2015).