B.3. Am 16. Dezember 2014 überwies das BVU den Fall – nach vorgängigem Meinungsaustausch – zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) (vgl. § 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). C.1. Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte A. praxisgemäss zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf (Schreiben vom 18. Dezember 2014). Nach Eingang der Zahlung werde das Verfahren mit der Instruktion fortgesetzt. Der Schriftenwechsel gelte als abgeschlossen. C.2. -3-