{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2014-20_2015-05-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5334", "Checksum": "1a08cc91f4270b436d83e6df8e9ea74e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2014.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2015 4-BE.2014.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2015 4-BE.2014.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2015 4-BE.2014.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:04", "Checksum": "454361c0405abc91a98c496933a437d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.05.2015 4-BE.2014.20\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2014.20\n\nUrteil vom 20. Mai 2015\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerdefüh- A._____\nrer\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Benützungsgebühren (Strom)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nDer Gemeinderat Q. teilte A. mit Einschreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass\ner in der Liegenschaft J 1 einen Münzautomaten installieren wolle. Ein Teil\nder Einnahmen solle zur Tilgung ausstehender Forderungen für Stromlieferung verwendet werden (Beschwerdebeilage 1).\n\nHeute werden statt Münzautomaten modernere Zahlautomaten installiert,\ndie mit aufladbaren Katen bedient werden (vgl. Protokoll der Verhandlung\nvom 20. Mai 2015 S. 4). Es wird deshalb im Folgenden der Begriff Zahlautomat verwendet.\n\nB.1.\nDer Rechtsmittelbelehrung folgend führte A. beim Departement, Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Beschwerde gegen diesen Beschluss (Eingabe\nvom 28. August 2014). Er beantragte:\n\n\"1. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 31. Juli 2014 ist vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Verfahrenskosten sind durch die Gemeinde Q. zu tragen.\"\n\nB.2.\nDas BVU eröffnete daraufhin das Verfahren BVURA.14.578-1 und forderte\nden Gemeinderat Q. mit Schreiben vom 1. September 2014 zur Stellungnahme auf.\n\nDer Gemeinderat Q. kam der Aufforderung mit Eingabe vom 29. September 2014 nach. Die Beschwerdeantwort wurde A. am 26. November 2014\nzur Kenntnis gebracht.\n\nB.3.\nAm 16. Dezember 2014 überwies das BVU den Fall – nach vorgängigem\nMeinungsaustausch – zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) (vgl. § 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz,\nVRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\nC.1.\nDas SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte A. praxisgemäss zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf (Schreiben vom 18. Dezember 2014). Nach Eingang der Zahlung werde das Verfahren mit der\nInstruktion fortgesetzt. Der Schriftenwechsel gelte als abgeschlossen.\n\nC.2.\n-3-\n\nNachdem die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen war, setzte das Gericht\nA. mit Schreiben vom 23. Januar 2015 eine zweite Frist mit dem Hinweis,\ndass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten könne, wenn er den\nBetrag nicht einzahle. Die als Gerichtsurkunde versandte Mahnung wurde\nvon der Post als \"nicht abgeholt\" zurückgeschickt (Eingang 4. Februar\n2015). Sie wurde am folgenden Tag mit normaler Post und einem Begleitschreiben, worin nochmals auf die Folgen der unterbliebenen Zahlung hingewiesen wurde, verschickt (Schreiben vom 5. Februar 2015).\n\nC.3.\nAm 19. Februar 2015 teilte A. dem Gericht telefonisch mit, er habe derzeit\nkein Geld, er könne den Kostenvorschuss erst Ende Monat bezahlen. Der\nPräsident gewährte ihm wunschgemäss eine Nachfrist. Am 10. März 2015\nteilte A. dem Gericht wiederum telefonisch mit, er habe den Kostenvorschuss am selben Tag einbezahlt. Der Betrag wurde dem Gericht am 12.\nMärz 2015 gutgeschrieben.\n\nD.\nAm 20. Mai 2015 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz\nsiehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen Abgabeverfügungen im Sinne von § 34 Abs. 2 des Gesetzes über\nRaumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom\n19. Januar 1993 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden\nOrgan Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann anschliessend innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG und § 44 Abs. 1 VRPG).\n\n1.2.\nVorliegend ist der verfügte Einbau eines Zahlautomaten umstritten. Das\nGerät zwingt den Strombezüger, den Preis bereits vor dem Verbrauch zu\nbezahlen, im Gegensatz zur sonst üblichen nachschüssigen Zahlung auf\nRechnung. Diese Auflage betrifft Abgaben im Sinne vom § 34 Abs. 2 Satz\n2 BauG, weshalb das SKE für die Beurteilung des Begehrens zuständig ist\n(§ 35 Abs. 2 BauG).\n\n1.3.\nA. ist vom verfügten Einbau des Zahltautomaten persönlich betroffen und\nsomit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 VRPG).\n-4-\n\n1.4.\nA. hat gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 31. Juli 2014 betreffend Einbau eines Zahlautomaten mit Eingabe vom 28. August 2014 und\nsomit rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen.\n\nEr reichte dieses, der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung folgend, zwar der\nfalschen Instanz ein. Daraus darf ihm aber kein Nachteil erwachsen (Bundesgerichtsentscheid 2A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 Erw. 3.3). Mit\nEinreichung der Beschwerde beim BVU war die Frist gewahrt (§ 44 Abs. 2\nVRPG). Das BVU überwies die Eingabe ordnungsgemäss, wenn auch verzögert (B. 2.), dem dafür zuständigen SKE (§ 8 Abs. 2 VRPG).\n\n1.5.\n1.5.1.\nEine weitere Eintretensvoraussetzung ist die rechtzeitige Bezahlung eines\nKostenvorschusses, wo ein solcher vorgeschrieben ist (vgl. Alfred Kölz/ I-\nsabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022).\n\nDie Kantone dürfen in der Verwaltungsrechtspflege die Gerichtsorganisation und das Verfahren im Rahmen der Bundesverfassung frei gestalten.\nIm Kanton Aargau kann im Beschwerdeverfahren ein Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Vorschuss erhoben werden. Der Instruktionsrichter hat dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Bei Nichtleistung hat\ner eine Nachfrist anzuordnen unter Androhung, dass auf das Begehren\nnicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG).\n\n"}