Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2014.20 Urteil vom 20. Mai 2015 Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerdefüh- A._____ rer Beschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____ nerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Benützungsgebühren (Strom) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Der Gemeinderat Q. teilte A. mit Einschreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass er in der Liegenschaft J 1 einen Münzautomaten installieren wolle. Ein Teil der Einnahmen solle zur Tilgung ausstehender Forderungen für Stromlie- ferung verwendet werden (Beschwerdebeilage 1). Heute werden statt Münzautomaten modernere Zahlautomaten installiert, die mit aufladbaren Katen bedient werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 20. Mai 2015 S. 4). Es wird deshalb im Folgenden der Begriff Zahlau- tomat verwendet. B.1. Der Rechtsmittelbelehrung folgend führte A. beim Departement, Bau, Ver- kehr und Umwelt (BVU) Beschwerde gegen diesen Beschluss (Eingabe vom 28. August 2014). Er beantragte: "1. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 31. Juli 2014 ist vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten sind durch die Gemeinde Q. zu tragen." B.2. Das BVU eröffnete daraufhin das Verfahren BVURA.14.578-1 und forderte den Gemeinderat Q. mit Schreiben vom 1. September 2014 zur Stellung- nahme auf. Der Gemeinderat Q. kam der Aufforderung mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2014 nach. Die Beschwerdeantwort wurde A. am 26. November 2014 zur Kenntnis gebracht. B.3. Am 16. Dezember 2014 überwies das BVU den Fall – nach vorgängigem Meinungsaustausch – zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsge- richt, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) (vgl. § 8 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). C.1. Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte A. praxisge- mäss zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf (Schreiben vom 18. De- zember 2014). Nach Eingang der Zahlung werde das Verfahren mit der Instruktion fortgesetzt. Der Schriftenwechsel gelte als abgeschlossen. C.2. -3- Nachdem die Zahlungsfrist ungenutzt verstrichen war, setzte das Gericht A. mit Schreiben vom 23. Januar 2015 eine zweite Frist mit dem Hinweis, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten könne, wenn er den Betrag nicht einzahle. Die als Gerichtsurkunde versandte Mahnung wurde von der Post als "nicht abgeholt" zurückgeschickt (Eingang 4. Februar 2015). Sie wurde am folgenden Tag mit normaler Post und einem Begleit- schreiben, worin nochmals auf die Folgen der unterbliebenen Zahlung hin- gewiesen wurde, verschickt (Schreiben vom 5. Februar 2015). C.3. Am 19. Februar 2015 teilte A. dem Gericht telefonisch mit, er habe derzeit kein Geld, er könne den Kostenvorschuss erst Ende Monat bezahlen. Der Präsident gewährte ihm wunschgemäss eine Nachfrist. Am 10. März 2015 teilte A. dem Gericht wiederum telefonisch mit, er habe den Kostenvor- schuss am selben Tag einbezahlt. Der Betrag wurde dem Gericht am 12. März 2015 gutgeschrieben. D. Am 20. Mai 2015 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das fol- gende Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen im Sinne von § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann an- schliessend innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsge- richt angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG und § 44 Abs. 1 VRPG). 1.2. Vorliegend ist der verfügte Einbau eines Zahlautomaten umstritten. Das Gerät zwingt den Strombezüger, den Preis bereits vor dem Verbrauch zu bezahlen, im Gegensatz zur sonst üblichen nachschüssigen Zahlung auf Rechnung. Diese Auflage betrifft Abgaben im Sinne vom § 34 Abs. 2 Satz 2 BauG, weshalb das SKE für die Beurteilung des Begehrens zuständig ist (§ 35 Abs. 2 BauG). 1.3. A. ist vom verfügten Einbau des Zahltautomaten persönlich betroffen und somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 VRPG). -4- 1.4. A. hat gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 31. Juli 2014 betref- fend Einbau eines Zahlautomaten mit Eingabe vom 28. August 2014 und somit rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen. Er reichte dieses, der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung folgend, zwar der falschen Instanz ein. Daraus darf ihm aber kein Nachteil erwachsen (Bun- desgerichtsentscheid 2A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 Erw. 3.3). Mit Einreichung der Beschwerde beim BVU war die Frist gewahrt (§ 44 Abs. 2 VRPG). Das BVU überwies die Eingabe ordnungsgemäss, wenn auch ver- zögert (B. 2.), dem dafür zuständigen SKE (§ 8 Abs. 2 VRPG). 1.5. 1.5.1. Eine weitere Eintretensvoraussetzung ist die rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses, wo ein solcher vorgeschrieben ist (vgl. Alfred Kölz/ I- sabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022). Die Kantone dürfen in der Verwaltungsrechtspflege die Gerichtsorganisa- tion und das Verfahren im Rahmen der Bundesverfassung frei gestalten. Im Kanton Aargau kann im Beschwerdeverfahren ein Anteil der mutmass- lichen Verfahrenskosten als Vorschuss erhoben werden. Der Instruktions- richter hat dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Bei Nichtleistung hat er eine Nachfrist anzuordnen unter Androhung, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG). Richterliche Fristen können erstreckt werden, wenn vor deren Ablauf darum nachgesucht wird (§ 28 Abs. 4 VRPG). Gesetzliche Fristen können er- streckt werden, wenn dies vorgesehen ist (§ 28 Abs. 3 VRPG). 1.5.2. Das SKE hat vom Beschwerdeführer bei der Verfahrenseröffnung bzw. -übernahme praxisgemäss einen Kostenvorschuss verlangt. Nach- dem die Zahlung innert der angesetzten Frist nicht einging, wurde A. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn er den Vorschuss nicht zahle. Dieses Schreiben kam als "nicht abgeholt" an das Gericht zurück, welches die Mahnung nochmals mit normaler Post, diesmal erfolgreich, verschickte (vorne C.1 und C.2). Erst am 19. Februar 2015 meldete sich A. telefonisch beim Gericht und erklärte, dass er den Kostenvorschuss nicht vor Ende Monat zahlen könne. Der Präsident des SKE bewilligte mündlich die nachträgliche Zahlung. Der Betrag wurde dem Gericht am 12. März 2015 gutgeschrieben. -5- 1.5.3. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses tritt das Gericht jeweils auf die Beschwerde nicht ein. Wird geleistet, aber nach Ablauf der Frist, ist die Praxis weniger streng. Es ist klar, dass A. schon bei der ursprünglichen Zahlungsaufforderung beim Gericht um Fristverlängerung oder Ratenzah- lung hätte nachsuchen sollen. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu beachten, dass dieses schon vom BVU anhand genommen und der Schriftenwechsel durchgeführt worden war. Beide Parteien durften mit einem Entscheid in der Sache rechnen (vgl. Vernehmlassung S. 2, "Formelles"). Dass das Begehren an die falsche In- stanz gelangte und diese den Fehler erst während des bereits laufenden Verfahrens erkannte, ist nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Zudem liess das Streitthema erkennen, dass A. Zahlungsschwierigkeiten haben könnte. Das entbindet ihn zwar nicht davon, das Gericht rechtzeitig, d.h. innert der angesetzten Frist, um Zahlungserleichterung oder Fristerstre- ckung anzugehen. Mit Blick auf die behördliche Betreuungspflicht (§ 18 VRPG), hätte aber – zumindest in der zweiten Zahlungsaufforderung – ein entsprechender Hinweis angefügt werden können. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sodann eine Kann-Vorschrift. Der Instruktionsrichter hat also ein Ermessen. Nach der Praxis des SKE wird im Beschwerdever- fahren in aller Regel ein Vorschuss verlangt; Ausnahmen bleiben aber möglich und sind zulässig. Wer die Verfahrenskosten am Ende bezahlen muss, bestimmt sich ohnehin nach dem Verfahrensausgang. Mit anderen Worten ist der Kostenvorschuss nur eine Sicherung für den Fall, dass der Beschwerdeführer unterliegt. Andernfalls ist ihm der geleistete Betrag zu- rückzuerstatten, ungeachtet, ob die Gegenseite ihren Pflichten gegenüber dem Gericht nachkommt. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gemeinderat direkt einen Beschluss gefasst hat. Das kostenlose Ein- spracheverfahren wurde dem Beschwerdeführer vorenthalten. Er musste direkt ein kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren anstrengen. Vorliegend wurde der Kostenvorschuss, wenn auch verspätet, doch noch einbezahlt, obwohl dies dem Beschwerdeführer offenbar nicht leichtgefal- len ist. Unter den gegebenen Umständen schiene dem Gericht ein Nicht- eintreten auf die Beschwerde überspitzt formalistisch. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei vor der Beschlussfassung des Gemein- derats zum Einbau des Zahlautomaten nicht angehört worden. Man habe ihm das rechtliche Gehör verweigert (Beschwerde S. 2). -6- Der Gemeinderat argumentiert, es sei schon an der alten Adresse ein Zahl- zautomat installiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich damals nicht dagegen gewehrt. Deshalb habe man auf eine vorgängige Anzeige des Automateneinbaus an der neuen Adresse verzichtet. Zudem beziehe sich der Zahlautomateneinbau auf den Schuldner, nicht auf eine Liegen- schaft. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden (Vernehmlassung S. 2). 2.2. Im Reglement über die Abgabe elektrischer Energie (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 3. Dezember 2004 [Elektra-Regle- ment]) ist das Vorgehen beim Einbau eines Zahlautomaten nicht explizit geregelt. Es erlaubt lediglich den Einbau einer "Kassiereinrichtung" (§ 65 Abs. 2 Elektra-Reglement) und ermächtigt das "Werk" zum Erlass von Ver- fügungen gemäss den Bestimmungen des Reglements. Die Verfügungen sind mit Einsprache beim Gemeinderat anfechtbar (§ 72 und 73 Elektra- Reglement). Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen wer- den (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1820). Wird eine Streitsache di- rekt dem Gericht eingereicht, weist es diese in der Regel zur Nachholung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurück. Nur wenn die Rück- weisung ein blosser prozessualer Leerlauf wäre, kann darauf ausnahms- weise verzichtet werden. Dabei ist aber auch das Interesse des Beschwer- deführers, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen, zu berücksichtigen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission SchKE 4-BE.2007.16 vom 26. Februar 2008 in Sachen D.H. gegen Ein- wohnergemeinde S., Erw. 5.1.). 2.3. Der Gemeinderat hat im vorliegenden Verfahren direkt einen an die nächste Instanz weiterzuziehenden Beschluss gefasst. Auf den Erlass ei- ner Verfügung und die Durchführung des kostenfreien Einspracheverfah- rens wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer musste sich direkt an die kos- tenpflichtige Beschwerdeinstanz wenden, was ihm, wie ausgeführt, nicht leichtgefallen ist. Er hat zwar keine Wiederholung des Einspracheverfah- rens verlangt. Das wäre unter den gegebenen Umständen, wo bei Eingang des Verfahrens beim Gericht bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt, die Parteistandpunkte gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen wor- den waren, eine unnötige Wiederholung (vgl. Erw. 2.2.). Die Unterlassung ist jedoch im Kostenpunkt mit einem Zuschlag von 20 % zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen Einwohnergemeinde S. gegen L.A., Erw. 3.2). -7- 3. 3.1. Umstritten ist vorliegend, ob der Einbau eines Zahlautomaten in der Lie- genschaft J 1 zulässig ist und ob die Einnahmen daraus auch zur Tilgung von Schulden aus früheren Strombezügen verwendet werden dürfen. 3.2. 3.2.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Das aarguauische kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie zu erhe- ben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Be- trieb, sind sie verpflichtet, Gebühren einzufordern (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben die Erhebung der Abgaben auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 3.2.2. Die Gemeinde Q. wird von der "Elektrizitätsversorgung Q." (nachfolgend: Elektra), einem Unternehmen des öffentlichen Rechts, mit Strom versorgt. Dessen Belange sind im bereits erwähnten (Erw. 2.2.) Elektra-Reglement sowie dem Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsabgaben (RFE, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 3. Dezember 2004) festgelegt (§ 64 Elektra-Reglement). Die Elektra wird eigenwirt- schaftlich betrieben und vom Gemeinderat beaufsichtigt (§ 1 Elektra-Reg- lement). Für den Bezug von Strom erhebt die Elektra Benützungsgebühren. Diese sind von den "Kunden" (§ 64 Elektra-Reglement) bzw. den Rechnungsemp- fängern (§ 60 RFE) zu bezahlen. Kunden der Elektra sind die Strombezü- ger bzw. die Liegenschaftseigentümer, Mieter und Pächter (§ 6 Abs. 2 Elek- tra-Reglement). Beim Verkauf einer Liegenschaft oder bei einem Mieter- wechsel haftet der bisherige Rechnungsempfänger (Bezüger) für geschul- dete und noch nicht abgerechnete Verbrauchsgebühren. Für Bezüge in leerstehenden Wohnungen und Räumen haftet der Hauseigentümer (§ 57 RFE). Die Benützungsgebühr besteht je nach Bezügerkategorie aus der Grundgebühr sowie der verbrauchs- und leistungsabhängigen Gebühr. Alle Bestandteile der Benützungsgebühr sind in den Tarifblättern der Elektrizi- -8- tätsversorgung Q. (Anhang 3 Gebührentarif Elektrizitätsversorgung) fest- gelegt (§§ 54, 55 und 56 RFE). Die auswechselbaren Tarifblätter gemäss Anhang 3 wurden dem Gericht auf Aufforderung hin an der Verhandlung vom 20. Mai 2015 nachgereicht (Protokoll S. 3). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die kommunalen Reglemente als gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Benützungsgebühren grund- sätzlich genügen. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt (Protokoll S. 3). 3.3. Zum umstrittenen Zahlautomaten bzw. Schuldenabbau aus dessen Ein- nahmen enthalten die beiden Erlasse folgende Bestimmungen. Das Werk stellt regelmässig Rechnung. Es ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen sowie auf Kosten des Bezügers Kassier- einrichtungen einzubauen. Diese können so eingestellt werden, dass Mehr- einnahmen zur Tilgung von Schulden aus dem Strombezug entstehen (§ 65 Elektra-Reglement; § 58 Abs. 2 RFE). Wird eine Rechnung nicht bezahlt, erlässt der Gemeinderat nach Ablauf einer Nachfrist eine Verwaltungsverfügung (§ 67 Abs. 1 Elektra-Regle- ment). Gegen Abgabeverfügungen kann innert 20 Tagen beim Gemeinde- rat Einsprache erhoben werden (§ 73 Abs. 1 Elektra-Reglement; § 62 Abs. 1 RFE). Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 73 ff. VRPG (§ 73 Abs. 4 Elektra-Reglement; § 62 Abs. 3 RFE). Dieser Verweis bezieht sich auf das aufgehobene aVRPG vom 9. Juli 1968. Im aktuellen VRPG sind die hier interessierenden Bestimmungen im Wesentlichen aber gleich geregelt (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Die verfügende Behörde vollstreckt ihre Anordnun- gen selbst, sofern es nicht um Geld- oder Sicherheitsleistungen geht (§ 74 Abs. 1 aVRPG; § 77 Abs. 1 VRPG). Geld- und Sicherheitsleistungen wer- den nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt (§ 75 aVRPG, § 78 VRPG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich generell gegen den Einbau des Zahlau- tomaten mit dem Argument, er sei Nutzniesser der Liegenschaft am J 1 und als solcher nicht Strombezüger im Sinne von § 6 Elektra-Reglement. Strombezüger seien die beiden Söhne (Liegenschaftseigentümer), welche für frühere Schulden des Vaters beim Elektrizitätswerk nicht einzustehen hätten (Beschwerde S. 2). 4.2. Dem hält der Gemeinderat entgegen, A. sei Nutzniesser der bewohnten Liegenschaft, welche seinen unmündigen Kindern gehöre. Als Vater und -9- Inhaber der elterlichen Sorge sei er in Bezug auf deren Verpflichtungen verantwortlich und trete an deren Stelle als Strombezüger. Er gelte am al- ten wie am neuen Wohnort als Strombezüger. Der Einbau eines Automaten stehe immer in Bezug auf den Strombezüger, unabhängig von der Aufent- haltsliegenschaft (Vernehmlassung S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. Strombezüger sind gemäss § 6 Elektra-Reglement die Hauseigentümer; bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften sind es die Mieter oder Pächter. Diese haben der Elektrizitätsversorgung Q. für den Bezug von Strom und die Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen Gebühren zu entrichten (§ 64 Abs. 1 Elektra-Reglement). Wer Nutzniesser einer Sache ist, hat das Recht, diese zu besitzen, gebrau- chen und nutzen. Er hat die Sache auch zu verwalten (Art. 755 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezem- ber 1907). Die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaf- tung der Sache sowie Zinsen für Kapitalschulden, Steuern und Abgaben trägt der Nutzniesser. Werden Steuern und Abgaben beim Eigentümer er- hoben, so hat ihm der Nutzniesser dafür Ersatz zu leisten (Art. 765 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Nutzniesser trägt die mit dem Ertrag und Genuss zusammenhängen- den Kosten; der Eigentümer trägt die Kosten, die als auf dem Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind. Dementsprechend hat der Nutzniesser die laufenden Abgaben des Grundeigentümers wie die Beiträge an die Strassenreinigung, Spezialsteuern auf Liegenschaften und Benützungsge- bühren zu bezahlen. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinde bestimmt zwar das öffentliche Recht. Wird dadurch aber eine vom Nutzniesser zu tragende Steuer oder Abgabe beim Eigentümer erho- ben, so steht diesem gegen jenen eine sofort fällig werdende Ersatzforde- rung zu (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 765 N 1 und 4). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bewohnt die Liegenschaft am J 1, an der er die Nutzniessung hat, selber. Er hat die mit der Wohnnutzung zusammenhän- genden Unterhaltskosten demzufolge zu übernehmen. Zu diesen gehören auch die Benützungsgebühren für Strom. Hätte sich die Gemeinde, dem Elektra-Reglement folgend, an die Eigentü- mer gewandt, wäre diesen eine sofort fällige Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden. Indem sich die Gemeinde direkt an den Nutzniesser hält, macht sie quasi einen wirtschaftlichen Durchgriff. Das scheint unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. - 10 - 4.3.3. Zum selben Ergebnis führen im Übrigen die familienrechtlichen Bestim- mungen. Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder bis zu deren Volljäh- rigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung aufzukom- men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie vertreten diese auch gegenüber Dritten im Rahmen der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Zum Unterhalt gehört selbstverständlich auch die Unterkunft, für welche re- gelmässig Stromkosten anfallen. Diese sind demzufolge vom Beschwerde- führer zu tragen. Hätte die Gemeinde, dem kommunalen Reglement fol- gend, die Stromgebühren den Kinder als Liegenschaftseigentümer in Rech- nung gestellt, hätte der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger wiede- rum dafür aufkommen müssen. Wären sie strittig, könnte/müsste er an Stelle der Kinder das Verfahren führen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Nutzniesser der Liegenschaft J 1 und als Vater der Liegenschaftseigentümer zur Be- zahlung der Stromkosten verpflichtet ist. Er ist demzufolge auch Ansprech- person für den beabsichtigten Einbau des Zahlautomaten. 5. 5.1. A. führte aus (Beschwerde vom 28. August 2014), er bewohne die Liegen- schaft am J 1 seit dem 1. Juli 2014 zusammen mit den beiden unmündigen Söhnen. Diese hätten das Haus von ihrer Grossmutter (gestorben am 27. September 2013) geerbt. Er trage seither den Unterhalt der Liegenschaft und habe die Stromrechnungen stets bezahlt. Das werde er auch in Zukunft so halten. Er wehre sich dagegen, dass ihm ein Zahlautomat aufgezwun- gen werde, um alte Stromschulden von der Mietwohnung abzuzahlen. Die Gemeinde habe dafür den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Er be- zahle monatlich Fr. 1'000.00 an das Betreibungsamt, um die Schuldner zu befriedigen. In der Verfügung des Gemeinderats werde nicht einmal ange- geben, wie hoch die Ausstände noch seien. 5.2. Der Gemeinderat Q. hielt dem entgegen (Vernehmlassung vom 29. Sep- tember 2014), aktuell weise das Debitorenkonto von A. einen Gebühren- ausstand von insgesamt Fr. 18'450.20 auf. Es handle sich um Strom- und Wassergebühren. Auf eine Aufsplittung werde derzeit verzichtet, weil im Grundsatz nicht bestritten sei, dass Forderungen ausstünden. Das "Werk" sei berechtigt, Kassiereinrichtungen einzubauen und diese so einzustellen, dass ein angemessener Teil der einkassierten Beträge zur Til- gung bestehender Forderungen aus Stromlieferung verwendet werden - 11 - könne. Die Kosten dieser Massnahme gingen zu Lasten des Strombezü- gers. A. gelte als Strombezüger sowohl am alten wie auch am neuen Wohnort. Das Elektra-Reglement nehme für die Rechnungsstellung und den Einbau eines Zahlautomaten Bezug auf den Strombezüger, nicht auf die Liegen- schaft. Daraus ergebe sich auch, dass der Einbau eines solchen Automa- ten unabhängig von der Aufenthaltsliegenschaft immer in einem direkten Verhältnis zum Bezüger stehe (mit Hinweis auf § 65 Elektra-Reglement). Da der Beschwerdeführer erhebliche Ausstände gegenüber der Elektra Q. habe, sei das Werk berechtigt, einen Zahlautomaten in der Liegenschaft J 1 einzubauen. 5.3. Der Gemeinderat Q. begründet den verfügten Zahlautomateneinbau mit Schulden des Beschwerdeführers aus Strombezug an der alten Wohnad- resse. Als Beleg wurden dem Gericht Kontoauszüge vorgelegt, die gemäss Ausführungen des Gemeinderats nicht nur Daten zu den Stromgebühren, sondern auch zu den Wassergebühren enthalten. Auf Aufforderung des Gerichts reichten die Vertreter der Gemeinde an der Verhandlung vom 20. Mai 2015 eine bereinigte Aufstellung über die Ausstände des Beschwerde- führers für Strombezug ein. Insgesamt sind Fr. 6'993.65 ausstehend, wo- von Fr. 314.75 bereits auf Strombezügen an der neuen Adresse entfallen (Protokoll S. 4, eingereichte Aufstellung). 5.4. Mit den Einnahmen aus dem Zahlautomaten soll nicht nur der laufende Stromverbrauch bezahlt, sondern es sollen auch aufgelaufene Schulden abbezahlt werden. Der Gemeinderat stützt sich dabei auf § 65 Abs. 2 Elek- tra-Reglement und § 58 Abs. 2 RFE. 5.4.1. Ansprüche auf Geldzahlung sind auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken (Art. 38 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Die Kantone sind nicht befugt, hierfür eigene Vollstreckungsmassnahmen vorzusehen. Das gilt grundsätz- lich auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Unmittelbar auf die Ein- treibung solcher Forderungen ausgerichtete Vollstreckungsmassnahmen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetrei- bungsrechts, soweit nicht besondere straf- oder fiskalrechtliche Bestim- mungen über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände zum Zuge kommen (Art. 44 SchKG; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 134 I 296 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Folgerichtig ver- weist auch das aargauische Verwaltungsrechtspflegegesetz für die Voll- streckung von Entscheiden, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, auf das SchKG (§ 78 VRPG). - 12 - Der Schuldner kann allenfalls durch repressive Sanktionen (z.B. Ordnungs- bussen) oder unter gewissen Voraussetzungen durch das Verweigern von Verwaltungsleistungen veranlasst werden, seiner Zahlungspflicht nachzu- kommen. Solche administrativen Sanktionen bedürfen in der Regel aber einer besonderen gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Lebenswichtige Güter wie Wasser oder Energie dürfen deshalb auch bei Verzug in der Bezahlung von Benützungsgebühren nicht verweigert werden (BGE 134 I 296 f. mit Hinweisen). 5.4.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte einen Fall zu beurteilen, wo der Stromtarif bei einem Zahlautomaten über den normalen Bezugs- preis hinaus zur Tilgung von offenen Stromrechnungen erhöht worden war. Das einschlägige kommunale Reglement sah dies – wie hier in Q. – so vor. Das Gericht kam zum Schluss, dass Kanton und Gemeinden im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen keine Regelungskompetenz hät- ten. Es wies zudem darauf hin, dass die erwähnte Tarif-Regelung die Elekt- rizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern privilegieren würde, weil sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Das sei im SchKG nicht vorgesehen. Das kommunale Reglement verstosse in diesem Punkt gegen übergeordnetes Bundesrecht und sei deshalb nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 2 VRPG; § 95 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aar- gau [KV, SAR 110.000] vom 25. Juni 1980). Der Entscheid vom 23. Okto- ber 2007 ist auszugsweise in den Aargauischen Gerichts- und Verwal- tungsentscheiden (AGVE) 2007, S. 71 ff., publiziert. 5.5. Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass der Einbau eines Zahlautomaten zur Tilgung alter Schulden nicht zulässig ist. § 65 Abs. 2 Satz 2 Elektra-Reglement und § 58 Abs. 2 RFE verstossen gegen überge- ordnetes Recht und dürfen deshalb nicht angewendet werden. Mit den Ein- nahmen aus einem Zahlautomaten darf nur der laufende Stromverbrauch beglichen werden. Der Automat schützt das Elektrizitätswerk vor einem weiteren Anstieg der Schulden. Da es im Gegensatz zu Anbietern von Kon- sumgütern die Lieferung von Strom nicht ohne weiteres verweigern darf, ist die Schutzmassnahme auch gerechtfertigt. Für eine weitergehende Privile- gierung des Elektrizitätswerks besteht aber kein Anlass. Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung erhärtet sich vorliegend aus der kon- kreten Schuldensituation des Beschwerdeführers, der nach den Angaben des Gemeindevertreters bei der Gemeinde Ausstände von insgesamt rund Fr. 122'000.00 hat. Im Vergleich machen die Schulden aus Strombezügen - 13 - nur einen Bruchteil aus. Es liegt auf der Hand, dass die Schuldensituation nach den betreibungsrechtlichen Regeln zu sanieren ist. Der Zahlautomat darf im vorliegenden Fall also eingebaut werden, um den weiteren Anstieg der Schulden zu verhindern. Es darf aber kein Geld zur Tilgung früherer Schulden über diesen erhoben werden. 5.6. 5.6.1. Der Zahlautomateneinsatz verursacht im Vergleich zum Normalbezug Zu- satzkosten (Installation/Administration). Diese dürfen dem Belasteten grundsätzlich überwälzt werden, sofern dafür eine ausreichende gesetzli- che Grundlage besteht (vgl. vorne Erw. 3.2.). 5.6.2. Gemäss dem Vertreter der Gemeinde werden die Installationskosten je- weils von der Gemeinde bezahlt und dann dem Strombezüger mit Zahlau- tomat auf dessen Konto weiterbelastet (Protokoll S. 5). Für zusätzliche Ad- ministrationskosten werde künftig eine Pauschale festgesetzt werden (Pro- tokoll S. 6). 5.6.3. Gemäss den kommunalen Reglementen dürfen die Kosten für den Ein- und Ausbau des Automaten sowie für zusätzliche Aufwendungen dem Bezüger belastet werden (§ 65 Abs. 2 letzter Satz Elektra-Reglement). In § 58 Abs. 1 RFE wird bestimmt, dass ein Zuschlag gemäss Tarif Anhang 3 in Rechnung gestellt werde. Weder in Anhang 3 noch in den nachgereichten losen Tarif- blättern ist jedoch bislang ein solcher Zuschlag enthalten. Um eine Pauschale für den administrativen Zusatzaufwand für Zahlauto- maten einfordern zu können, wären vorab die gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen. Die Reglementsanpassungen sind von der Einwohnergemein- deversammlung als kommunale Legislative zu genehmigen. Bis zur Rechtskraft der entsprechenden Beschlüsse darf der Automat nur auf den reglementarischen Normaltarif eingestellt werden. Eine individuelle Fest- setzung wird den Ansprüchen an eine förmliche gesetzliche Grundlage für eine Abgabenerhebung nicht gerecht (vgl. Erw. 3.2.1.). Demgegenüber dürfen die Montagekosten weiterverrechnet (d.h. in die Liste der Ausstände gegenüber der Elektra Q. aufgenommen) werden, da deren Höhe mit dem Rechnungsbeleg nachgewiesen werden kann. Die Grundlage von § 65 Abs. 2 Elektra-Reglement genügt unter diesen Um- ständen. - 14 - 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde das Einsprache- verfahren zu Unrecht übersprungen hat (Erw. 2.3.), dass der Beschwerde- führer für die Stromkosten an der aktuellen Adresse zahlungspflichtig ist (Erw. 4.4.), dass der Einbau des Zahlautomaten zur Sicherung der künfti- gen Stromrechnungen zulässig ist, dass ein Tarifzuschlag für den Abbau früherer Schulden dagegen unzulässig ist (Erw. 5.5.). Die Weiterverrech- nung des administrativen Zusatzaufwands bedarf vorab einer Ergänzung der gesetzlichen Grundlage (Erw. 5.6.3.). 6. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Beide Seiten obsiegen in einer Teilfrage (Gemeinde bezüg- lich der Zulässigkeit des strittigen Automateneinbaus, Beschwerdeführer bezüglich der Unzulässigkeit der Tilgung früherer Schulden aus den Ein- nahmen des Automaten). Die Gemeinde hat dennoch einen höheren Anteil der Verfahrenskosten zu übernehmen, weil sie das Einspracheverfahren übersprungen hat (Erw. 2.3.). Sie hat 70 %, der Beschwerdeführer 30 % der Kosten zu bezahlen. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung beider Parteien nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemein- derats vom 31. Juli 2014 aufgehoben, soweit dieser den Abbau von frühe- ren Schulden für Stromlieferung aus Einnahmen des Zahlautomaten fest- legt. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 176.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 755.00, sind zu 70 % von der Einwohner- gemeinde Q. (Fr. 528.50) und zu 30 % vom Beschwerdeführer (Fr. 226.50) zu tragen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss sind dem Beschwerdeführer Fr. 273.50 zurückzuerstatten. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. - 15 - Zustellung - Herr A. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 20. Mai 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig