Die Beschwerdeführer hätten der Beschwerdegegnerin demnach 60 % der Parteikosten zu bezahlen. Da diese jedoch nicht vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz. - 22 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'700.00, den Kanzleigebühren von Fr. 253.00 und den Auslagen von Fr. 242.00, insgesamt Fr. 9'195.00, sind zu 80 % (Fr. 7'356.00) von den Beschwerdeführern und zu 20 % (Fr. 1'839.00) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.