Die Beschwerdeführer unterliegen zwar in der Sache. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der Beschwerdegegnerin jedoch 20 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie haben daher 80 % und die Beschwerdegegnerin 20 % der Verfahrenskosten zu tragen. - 21 -