Die neuen Bestimmungen des VKD sind auf alle Kostenentscheide anzuwenden, die nach deren Inkrafttreten gefällt werden. Nicht die Verfahrenseinleitung, sondern der Abschluss des Verfahrens ist massgebend für die Kostenfestsetzung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.212 vom 6. Juli 2005, Erw. 7.3.). 13.2. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG).