Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat keine inhaltlichen Folgen, sondern hat einzig Wirkungen auf die Kostenverteilung (Erw. 3.7.). 13. 13.1. Seit dem 1. Januar 2016 ist das revidierte Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) vom 24. November 1987 in Kraft. In § 22 Abs. 1 lit. b VKD ist der Gebührenrahmen für die Staatsgebühr für das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht auf Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 festgelegt.