12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Beschwerde, soweit sie für B. geführt wurde, nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3.). Bei den Bauarbeiten an der I handelt es sich um einen sondervorteilsauslösenden und damit beitragspflichtigen Ausbau (Erw. 5.3.). Die Kostenverteilung zwischen Gemeinde und Privaten ist nicht zu beanstanden (Erw. 5.4. und 5.5.). Das Gleichbehandlungsgebot wurde nicht verletzt (Erw. 8.6.). Der Vorhalt des widersprüchlichen Verhaltens wurde zurückgezogen (Erw. 11.). Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.