Den Gemeinden kommt bei der Bestimmung der Kriterien für die Aufteilung der Kosten ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung, solange diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde (AGVE 2002 S. 494 f.). An einer Aufteilung der Kosten wie vorliegend gibt es nichts Offensichtliches zu beanstanden. Die Aufteilung unter den Grundeigentümern erfolgte korrekt. - 20 -