Unter diesem Titel wird von den Beschwerdeführern nichts explizit gerügt. Gemäss den Grundsätzen der Kostenverlegung beträgt der Anteil der Grundeigentümer 100 % für die Direktanstösser (1. Bautiefe 25 m), 70 % für die 2. Bautiefe (25 m bis 50 m) und 40 % für die 3. Bautiefe (50 m bis System/Zonengrenze). Daneben und neben dem Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils werden keine anderen Kriterien für die Aufteilung genannt. Weitere mögliche Kriterien wären z.B.: Ausnützungsmöglichkeit, Überbauung, Erschliessung durch mehrere Strassen, Gehwege, weiterverwendbare Vorleistungen.