Diese Fotodokumentation wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Sie äusserten sich dann aber nicht mehr dazu (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 25. Januar 2016 und Schreiben SKE vom 28. Januar 2016; K.). Bei der J waren Randabschlüsse und eine Strassenentwässerung bereits vor der Erneuerung vorhanden. Insofern ist jener Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführer können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.