8.6. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Die Beschwerdegegnerin habe die Bauarbeiten an der J, welche sich in einem ähnlichen Zustand befunden habe wie die I, im Jahr 2006 - 19 - als Erneuerung qualifiziert und keine Beiträge erhoben. Es könne nicht angehen, dass die I anders behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bei der J alle Elemente einer Erschliessungsstrasse bereits vor den Bauarbeiten vorhanden gewesen waren (insbesondere Randabschlüsse und Strassenentwässerung). Es sei daher lediglich eine Erneuerung gewesen. Der Zustand der J sei in einer Fotodokumentation festgehalten.