Mit Beiträgen zu belasten sind nur Parzellen in der Bauzone (vgl. § 33 BauG). Nur sie können vom durch die Erschliessung generierten Sondervorteil profitieren. Landwirtschaftsland (Parzellen fff und ggg) wird praxisgemäss nicht mit Beiträgen belastet. Dies gilt, auch wenn die I mit Landwirtschaftsfahrzeugen zur Bewirtschaftung der fraglichen Parzellen befahren werden sollte. Für deren Erschliessung genügte auch ein Feldweg (vgl. dazu Entscheid der Schätzungskommission EB.2003.50027 vom 6. Dezember 2006 in Sachen S. gegen Einwohnergemeinde B., Erw. 6.3.5.).