8.3.2. Betrachtet wird die Strasse als Ganzes. Wie in Erw. 5 dargelegt, ist das Projekt geeignet, den im Perimeter liegenden Grundstücken einen Sondervorteil zu verschaffen. Das gilt auch für die Parzellen der Beschwerdeführer. Sie sind als "Anstösser" der I zu Recht in den Perimeter aufgenommen - 18 - worden, und der wirtschaftliche Sondervorteil wird auch ihnen zuteil. Was für die Einheit gilt, gilt auch für die einzelne dazu gehörende Parzelle, selbst wenn diese überbaut und bereits erschlossen war (pars pro toto, Erw. 6.5., Protokoll, S. 11).