Die Fr. 267'000.00 bezeichnen nämlich nicht den Gemeindeanteil, sondern die vorab von der Gemeinde übernommenen Kosten (Fr. 180'000.00 + Fr. 87'000.00). Die Übernahme von Fr. 87'000.00 vorab ändert am grundsätzlichen Kostentragungsverhältnis zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (30 % zu 70 %) nichts. Angesichts des Umstands, dass die Gemeinde tatsächlich (Erw. 5.4.) ohnehin wesentlich mehr als den reglementarischen Anteil von 30 % trägt, besteht kein Raum für eine weitere Erhöhung des Gemeindeanteils, weshalb dieses Begehren von vornherein abzuweisen ist (vgl. auch Protokoll, S. 11).