Die Beschwerdeführer machen bei der Berechnung dieses Verhältnisses einen Überlegungsfehler. Sie ermitteln in der Beschwerde, S. 13, zweiter Abschnitt, eine Verteilung der Gesamtkosten in einen Grundeigentümeranteil von Fr. 267'000.00 und einen Privatanteil von Fr. 553'000.00. Daraus leiten sie ein Kostentragungsverhältnis von 32.5 % zu 67.5 % ab. Dabei übersehen sie, dass die Fr. 553'000.00 der noch nach dem ordentlichen Verteilschlüssel unter Gemeinde und Grundeigentümer zu verteilende Betrag sind. Die Fr. 267'000.00 bezeichnen nämlich nicht den Gemeindeanteil, sondern die vorab von der Gemeinde übernommenen Kosten (Fr. 180'000.00 + Fr. 87'000.00).