5.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass verschiedene allgemeine Positionen (z.B. Baustelleneinrichtung) zu stark den zu verteilenden Kosten und zu wenig den "Gemeindekosten" (Fundationsergänzung) angelastet worden seien. Diese Positionen seien im allgemeinen Kostentragungsverhältnis (32,5 % zu 67,5 %) aufzuteilen.