Dadurch ergibt sich ein Gemeindeanteil von 56 %. Auch ein so hoher Anteil bzw. namentlich die Vorabübernahme der Kosten für die Fundation schliessen indessen nicht aus, dass die übrigen erwähnten Verbesserungen geeignet sind, für die privaten Grundeigentümer einen Sondervorteil zu bewirken (vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2007.202,203 vom 31. März 2008 in Sachen B.+R.F. gegen Einwohnergemeinde M., wo die Gemeinde ebenfalls vorab die Kosten für die Fundation übernommen hat). Am festgestellten generellen Sondervorteil (Erw. 5.3.) ist daher nicht zu zweifeln.