Wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann, darf allenfalls daruntergegangen werden (vgl. AGVE 1999 S. 208). Beim Zufahrtsweg dürfen bei den seltenen Begegnungsfällen die Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm 640 045 in der Fassung vom April 1992, S. 3 f.; VSS-Norm 640 201 vom Oktober 1992, Abbildung 3 und Tabelle 5). 5.3.4. Das von der I erschlossene Gebiet liegt in der Kernzone, der Wohnzone W2 und in der Wohn- und Gewerbezone. Im heutigen Perimeter liegen unter 30 Wohneinheiten mit Erschliessung über die I. Die I ist eine Tempo 30- Zone und weist aber auch Lastwagenverkehr zur AA. AG auf. - 12 -