Daran ändere auch nichts, wenn die betroffene Strasse weder Fahrrinnen noch Schlaglöcher aufweise und wenn bisher keine Probleme mit Glatteis aufgetreten seien. Das Gericht habe eine bloss mit einer Oberflächenteerung versehene Strasse, die weder eine Entwässerung noch Randabschlüsse aufgewiesen habe, schon als ungenügend bezeichnet (erwähnter VGE S. 10 f. mit Hinweisen). 5.3.3. In ihrer Funktion ist die I gemäss Strassenrichtplan eine Quartiererschliessungsstrasse (Feinerschliessung).