Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen technischen Normen angepasst (gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 [mit weiteren Hinweisen] würde dies sogar schon genügen, um einen Sondervorteil zu begründen), sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen. Meistens handelt es sich dabei um sogenannte überteerte Flurwege in einem peripher gelegenen Baugebiet, das noch erhebliche Baulücken aufweist und wo noch nie ein systematischer Strassenbau stattgefunden hat. Solche "Provisorien" können den Anforderungen oft über viele Jahre genügen, sie stellen aber keine gesetzeskonforme verkehrsmässige Erschlies-