5.3.2. Eine Erneuerung würde voraussetzen, dass etwas bereits in genügender Weise vorhanden war (AGVE 2001 S. 457 f.; § 8 Abs. 3 SR). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo eine Strasse den Erschliessungsanforderungen erstmals nach Durchführung eines Strassenbauprojekts genügt (AGVE 2001 S. 454). Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen technischen Normen angepasst (gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 [mit weiteren Hinweisen] würde dies sogar schon genügen, um einen Sondervorteil zu begründen), sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen.