5.3. 5.3.1. Voraussetzung für die Beitragserhebung ist gemäss den einschlägigen Normen (§ 34 Abs. 1 BauG und Anhang zum SR), dass eine Erstellung oder Änderung vorliegt (Erneuerung nur für Industriesammelstrassen), und den Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.