Bezüglich des von den Beschwerdeführern monierten widersprüchlichen Verhaltens habe sich der Gemeinderat mit den betroffenen Anstössern gefunden; dies sei für die Beurteilung der Beschwerde nicht mehr relevant. Die Erneuerung der Fundationsschicht werde zu 100% von der Gemeinde übernommen. Davon komplett getrennt zu betrachten sei die Erstellung Oberbau. Parzellen in der Landwirtschaftszone seien zudem nicht beitragspflichtig. 5. 5.1. Es ist vorab zu prüfen, ob der Ausbau der I grundsätzlich geeignet ist, für die betroffenen Grundeigentümer einen Sondervorteil auszulösen. Inzwischen ist die Strasse fertig ausgebaut (Protokoll, S. 2).