Diese Kenntnis habe als Grundlage für das Strassenbauprojekt gedient. Die PAKbelasteten bituminösen Belagsbestandteile hätten wenn möglich im Strassenkörper belassen werden sollen. Der neue Belag sei über den alten aufgebaut worden. Die Bauarbeiten für die Randabschlüsse und die systematische Strassenentwässerung seien als Erstellung gemäss § 8 SR qualifiziert worden. Die I liege in der Grundwasserschutzzone II und III, weshalb eine systematische Strassenentwässerung nötig sei. Bezüglich des von den Beschwerdeführern monierten widersprüchlichen Verhaltens habe sich der Gemeinderat mit den betroffenen Anstössern gefunden;