4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass auf der I noch nie ein den Anforderungen entsprechender bituminöser Belag eingebaut worden sei. Der Unterhalt sei mit Oberflächenteerung betrieben worden. Lediglich der Teil der I, welcher aufgrund des zunehmenden Lastwagenverkehrs zur AA. AG verbreitert worden sei, sei genügend breit gewesen (Profil 20 bis 27). Diese Verbreiterung sei so realisiert worden, dass die Fundations- und Tragschicht nun habe belassen werden können. Die Tragfähigkeit der Strassenfundation sei - ausser von Profil 15 bis 17 – genügend gewesen. Diese Kenntnis habe als Grundlage für das Strassenbauprojekt gedient.