Es resultiere auch keine Verbesserung einer genügenden Erschliessung. Gemeinsame Posten beim Kostenvoranschlag seien nicht dem vorgegebenen Verhältnis entsprechend zwischen Gemeinde und Privaten aufgeteilt worden. Es seien verschiedene Parzellen zu Unrecht nicht in den Beitragsperimeter aufgenommen worden. Die Gemeinde habe im Jahr 2006 die J erneuert. Diese habe sich in einem vergleichbaren Zustand wie die I befunden, und die -9- rechtlichen Grundlagen hätten sich seither nicht verändert. Die Beschwerdeführer seien daher gleich zu behandeln wie die Anstösser der J und von Beiträgen zu befreien.