Es sei kaum zu erwarten, dass eine Parzelle teurer verkauft werden könne, weil Randabschlüsse durchgehend vorhanden seien. Ausquetschungen seien nicht mit den Randabschlüssen zu vermeiden, sondern deren Beseitigung gehöre zu den ureigenen ordentlichen Unterhaltsarbeiten (Erneuerung). Wo die Strassenentwässerung gesetzlich vorgeschrieben sein soll, lege die Beschwerdegegnerin nicht dar. Der Gemeinderat begründe nicht, weshalb eine Strassenentwässerung in gebauter Ausführung erforderlich oder sogar zulässig sei. Zumindest teilweise dürfte die Versickerung die gesetzlich gebotene Methode sein.