4. 4.1. Die Beschwerdeführer bringen in materieller Hinsicht vor, dass der Belag und die Strassenbreite genügend gewesen seien. Mängel habe der Belag erst aufgewiesen, seit Arbeiten an den Werkleitungen ausgeführt und die Löcher nur mit Mergeleintrag wieder geschlossen worden seien. Es sei unbestritten, dass Randabschlüsse weder systematisch noch durchgehend vorhanden gewesen seien. Durch deren Anbringen sei den Beschwerdeführern aber kein wirtschaftlicher Sondervorteil entstanden. Es sei kaum zu erwarten, dass eine Parzelle teurer verkauft werden könne, weil Randabschlüsse durchgehend vorhanden seien.