Einspracheentscheids vom 11. August 2014 und eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat machen unter diesen Umständen keinen Sinn und würden einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Der Schritt wurde von den Beschwerdeführern auch nicht verlangt. Die Sache ist somit vom SKE (in voller Kognition) zu beurteilen.