3.5. Der Einspracheentscheid wurde knapp begründet. Die "gesetzlichen" Grundlagen, welche die Anforderungen an eine Strasse definieren (VSS- Normen), fehlen. Zudem wurde die Einspracheverhandlung nicht protokolliert. Namentlich zweiteres stellt den Vorschriften über das rechtliche Gehör entsprechend einen Mangel dar (Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L. AG gegen Einwohnergemeinde S.; AGVE 2001 S. 369). Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Protokoll, S. 6 und 7).