3.4. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn die unterlassene Handlung in einem Rechtsmittelverfahren, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt, nachgeholt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 374); eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f., mit weiteren Hinweisen; AGVE 2003 S. 160).