Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und stellt ein selbständiges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund und in den Kantonen hat. Das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden sowie der Anspruch auf Protokollierung der wichtigen Aussagen der Parteien, Zeugen und Experten sind (u.a.) Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung muss die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen.