3. 3.1. In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht ausführe, worin die technischen Anforderungen bestünden, welchen die I bisher nicht genügte. Es werde nicht begründet, weshalb unmittelbar über die I erschlossene Liegenschaften nicht in den Beitragsplan einbezogen worden seien. Es werde weiter auf gesetzliche Anforderungen verwiesen, welche nicht angeführt seien. Ein Laie wisse nicht, auf welche Vorschriften Bezug genommen werde. Entsprechend könne er auch nicht sachgerecht beurteilen, ob die Abweisung seiner Einsprache korrekt erfolgt sei. 3.2. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht.