Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 181). Ein prozessrechtlicher Zwang zur einfachen Streitgenossenschaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2003.50027 vom 6. Dezember 2006 in Sachen O.S., Erw. 1.4.). Der Richter kann zur Vereinfachung des Verfahrens die gemeinschaftliche Beschwerde trennen (Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein einzelner Beteiligter neben den gemeinsamen auch eigene Anträge stellen würde. In diesem Fall wäre ein separates Verfahren durchzuführen.