1.4. Die Beschwerdeführer machen ihre Rechte gemeinsam, als aktive Streitgenossen geltend. Es stellt sich die Verfahrensfrage, ob ihnen die Befugnis zur gemeinschaftlichen Prozessführung zusteht. Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren enthält das VRPG keine allgemeine Verweisungsnorm, wie sie für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren in § 63 VRPG gegeben ist. Sachgerecht erscheint aber auch im Beschwerdeverfahren die -5- sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG.