Gemäss Einspracheentscheid war B. zwar an der Einspracheverhandlung anwesend, aber er war gar nicht Einsprecher und ist auch im Verteiler des Einspracheentscheids nicht aufgeführt. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b VRPG muss ein Beschwerdeführender mindestens Adressat des Einspracheentscheids gewesen sein. Da B. seinen Beitrag also nicht bereits mit Einsprache angefochten hat, kann auf die Beschwerde, soweit sie für ihn geführt wurde, nicht eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass er an der Beschwerdeverhandlung angab, zur Zeit der von den übrigen Beschwerdeführern geführten Einsprache im Ausland gewesen zu sein (Protokoll, S. 6).