1.2. Beim angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 11. August 2014 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführer haben als Beitragsbelastete und Adressaten des Einspracheentscheids vom 11. August 2014 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).