K. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zu den Unterlagen keine Stellung, sondern stellten einen neuen Beweisantrag. Dieser wurde vom SKE am 28. Januar 2016 abgelehnt. Damit waren die Beweisergänzungen im Nachgang zur Verhandlung vom 28. Oktober 2015 abgeschlossen. Auf die erwähnten Entscheide und Eingaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Am 9. März 2016 hat das SKE den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: