H. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik, sandten die zur Verfügung gestellten Originalakten aber erst nach zwei Mal verlängerter Frist am 24. März 2015 zurück. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. I. Am 28. Oktober 2015 führte das SKE in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll S. 2). J. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein, welche den Beschwerdeführern am 19. November 2015 zur Stellungnahme bis 14. Dezember 2015 zugeschickt wurden.