E. Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatten, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, vom SKE am 6. Oktober 2014 aufgefordert, sich bis am 29. Oktober 2014 vernehmen zu lassen. -3- F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Dezember 2014 zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 26. Januar 2015 zugesandt.