{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-03-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2014-15_2016-03-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5188", "Checksum": "7675a95d241814deb5a2effb73b6d11a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.03.2016 4-BE.2014.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.03.2016 4-BE.2014.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.03.2016 4-BE.2014.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:45", "Checksum": "81443cdb08b89eaee1a59ec0fb6bd1b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 09.03.2016 4-BE.2014.15\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2014.15\n\nUrteil vom 9. März 2016\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter P. Kühne\nRichter P. Hohn\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerdefüh- A._____\nrerin 1\nBeschwerdefüh- B._____\nrer 2\nBeschwerdefüh- C._____\nrer 3\nBeschwerdefüh- D._____ und E._____\nrer 4+5\nBeschwerdefüh- F._____ und G._____\nrer 6+7\nalle vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Fürsprecher und Notar,\nLaurenzenvorstadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Erstellung I)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nIn Q. wurde die I ausgebaut. Der entsprechende Beitragsplan lag vom 3.\nMärz 2014 bis 1. April 2014 öffentlich auf.\n\nB.\nA., C., B., F. und G., E. und D. (nachfolgend der Einfachheit halber bereits\nBeschwerdeführer genannt) sind als Eigentümer der Parzellen aaa, bbb,\nccc, ddd, eee (in der Reihe) vom Beitragsplan betroffen. Der durchschnittliche Perimeterbeitrag betrug Fr. 20.42 / m2.\n\n2\nG. / ddd; 565 m , davon 565 100 % Fr. 11'536\n2\nA. / aaa; 1'415 m , davon 1'070 100 %, 345 70 % Fr. 26'777\n2\nB. / ccc; 2'116 m , davon 1'096 100 % Fr. 22'377\n2\nC. / bbb; 2'092 m ,\ndavon 1'254 100%, 768 70%, 70 40% Fr. 37'151\n2\nD./E. / eee; 2'727 m , davon 988 100%, 507 70% Fr. 27'418\nZusammen Fr. 125'259\n\nC.\nAm 24. März 2014 erhoben die Beschwerdeführer beim Gemeinderat Q.\n(nachfolgend: Gemeinderat) Einsprache gegen den Beitragsplan. Am 18.\nJuni 2014 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprache wurde\nmit Entscheid vom 11. August 2014 zwar abgewiesen, der Perimeterbeitrag\naber auf Fr. 16.45/m2 reduziert.\n\nD.\nDagegen liessen die Beschwerdeführer beim Spezialverwaltungsgericht,\nAbteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), mit Eingabe vom\n15. September 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"1.1 Der Beitragsplan Strassenbau I der Einwohnergemeinde Q. vom\n27.02.2014, öffentlich aufgelegt vom 03.03.2014 – 01.04.2014, sei\nbezüglich der Beschwerdeführer aufzuheben.\n\n1.2 Die Beschwerdeführer seien von der Kostenbeteiligung Erschliessung I (Perimeterbeitragspflicht) zu befreien.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nE.\nNachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatten, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, vom SKE am 6. Oktober\n2014 aufgefordert, sich bis am 29. Oktober 2014 vernehmen zu lassen.\n-3-\n\nF.\nMit Eingabe vom 12. Dezember 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin\ninnert erstreckter Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nG.\nDie Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Dezember\n2014 zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 26. Januar 2015 zugesandt.\n\nH.\nDie Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik, sandten die zur Verfügung gestellten Originalakten aber erst nach zwei Mal verlängerter Frist am\n24. März 2015 zurück. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nI.\nAm 28. Oktober 2015 führte das SKE in Q. eine Augenscheinverhandlung\ndurch (Präsenz vgl. Protokoll S. 2).\n\nJ.\nMit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen ein, welche den Beschwerdeführern am 19. November 2015 zur Stellungnahme bis 14. Dezember 2015 zugeschickt wurden.\n\nK.\nInnert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.\nJanuar 2016 zu den Unterlagen keine Stellung, sondern stellten einen\nneuen Beweisantrag. Dieser wurde vom SKE am 28. Januar 2016 abgelehnt.\n\nDamit waren die Beweisergänzungen im Nachgang zur Verhandlung vom\n28. Oktober 2015 abgeschlossen. Auf die erwähnten Entscheide und Eingaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nL.\nAm 9. März 2016 hat das SKE den Fall beraten und das nachfolgende Urteil\ngefällt.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit §\n44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nBeim angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 11. August 2014 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von\n§ 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde\nzuständig.\n\n1.3.\nDie Beschwerdeführer haben als Beitragsbelastete und Adressaten des\nEinspracheentscheids vom 11. August 2014 ein eigenes, schutzwürdiges\nund aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie\nsind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).\n\n"}