Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2014.15 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Kühne Richter P. Hohn Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann Beschwerdefüh- A._____ rerin 1 Beschwerdefüh- B._____ rer 2 Beschwerdefüh- C._____ rer 3 Beschwerdefüh- D._____ und E._____ rer 4+5 Beschwerdefüh- F._____ und G._____ rer 6+7 alle vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Fürsprecher und Notar, Laurenzenvorstadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau Beschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____ nerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Erstellung I) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. In Q. wurde die I ausgebaut. Der entsprechende Beitragsplan lag vom 3. März 2014 bis 1. April 2014 öffentlich auf. B. A., C., B., F. und G., E. und D. (nachfolgend der Einfachheit halber bereits Beschwerdeführer genannt) sind als Eigentümer der Parzellen aaa, bbb, ccc, ddd, eee (in der Reihe) vom Beitragsplan betroffen. Der durchschnitt- liche Perimeterbeitrag betrug Fr. 20.42 / m2. 2 G. / ddd; 565 m , davon 565 100 % Fr. 11'536 2 A. / aaa; 1'415 m , davon 1'070 100 %, 345 70 % Fr. 26'777 2 B. / ccc; 2'116 m , davon 1'096 100 % Fr. 22'377 2 C. / bbb; 2'092 m , davon 1'254 100%, 768 70%, 70 40% Fr. 37'151 2 D./E. / eee; 2'727 m , davon 988 100%, 507 70% Fr. 27'418 Zusammen Fr. 125'259 C. Am 24. März 2014 erhoben die Beschwerdeführer beim Gemeinderat Q. (nachfolgend: Gemeinderat) Einsprache gegen den Beitragsplan. Am 18. Juni 2014 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. August 2014 zwar abgewiesen, der Perimeterbeitrag aber auf Fr. 16.45/m2 reduziert. D. Dagegen liessen die Beschwerdeführer beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1.1 Der Beitragsplan Strassenbau I der Einwohnergemeinde Q. vom 27.02.2014, öffentlich aufgelegt vom 03.03.2014 – 01.04.2014, sei bezüglich der Beschwerdeführer aufzuheben. 1.2 Die Beschwerdeführer seien von der Kostenbeteiligung Erschlies- sung I (Perimeterbeitragspflicht) zu befreien. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." E. Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleis- tet hatten, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerde- gegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, vom SKE am 6. Oktober 2014 aufgefordert, sich bis am 29. Oktober 2014 vernehmen zu lassen. -3- F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Dezember 2014 zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 26. Januar 2015 zuge- sandt. H. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik, sandten die zur Verfü- gung gestellten Originalakten aber erst nach zwei Mal verlängerter Frist am 24. März 2015 zurück. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. I. Am 28. Oktober 2015 führte das SKE in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll S. 2). J. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ver- schiedene Unterlagen ein, welche den Beschwerdeführern am 19. Novem- ber 2015 zur Stellungnahme bis 14. Dezember 2015 zugeschickt wurden. K. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zu den Unterlagen keine Stellung, sondern stellten einen neuen Beweisantrag. Dieser wurde vom SKE am 28. Januar 2016 abge- lehnt. Damit waren die Beweisergänzungen im Nachgang zur Verhandlung vom 28. Oktober 2015 abgeschlossen. Auf die erwähnten Entscheide und Ein- gaben wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Am 9. März 2016 hat das SKE den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten in- nert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache erho- ben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einsprache- entscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwal- tungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 11. August 2014 han- delt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführer haben als Beitragsbelastete und Adressaten des Einspracheentscheids vom 11. August 2014 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). Gemäss Einspracheentscheid war B. zwar an der Einspracheverhandlung anwesend, aber er war gar nicht Einsprecher und ist auch im Verteiler des Einspracheentscheids nicht aufgeführt. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b VRPG muss ein Beschwerdeführender mindestens Adressat des Einspracheent- scheids gewesen sein. Da B. seinen Beitrag also nicht bereits mit Einspra- che angefochten hat, kann auf die Beschwerde, soweit sie für ihn geführt wurde, nicht eingetreten werden. Daran ändert auch nichts, dass er an der Beschwerdeverhandlung angab, zur Zeit der von den übrigen Beschwer- deführern geführten Einsprache im Ausland gewesen zu sein (Protokoll, S. 6). Auch einer Teilnahme an der Verhandlung vor dem SKE stand nichts im Weg, da diese öffentlich sind. 1.4. Die Beschwerdeführer machen ihre Rechte gemeinsam, als aktive Streit- genossen geltend. Es stellt sich die Verfahrensfrage, ob ihnen die Befugnis zur gemeinschaftlichen Prozessführung zusteht. Für das gerichtliche Be- schwerdeverfahren enthält das VRPG keine allgemeine Verweisungsnorm, wie sie für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren in § 63 VRPG gege- ben ist. Sachgerecht erscheint aber auch im Beschwerdeverfahren die -5- sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung be- treffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG. Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 können mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer formellen Streitgenossenschaft im Ge- gensatz zur materiellen Streitgenossenschaft, wo mehrere Personen (je mit Parteistellung) bezüglich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft ei- nes Rechts oder einer Verbindlichkeit stehen oder aus dem gleichen Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 70 ZPO). Bei der for- mellen Streitgenossenschaft verfolgt jeder Streitgenosse einen eigenen Anspruch. Jeder muss für sich allein beschwerdebefugt sein. Eine rechtli- che Beziehung zwischen ihnen ergibt sich erst aus dem gemeinsamen Vor- gehen. Die formelle Streitgenossenschaft ist daher stets eine freiwillige (auch einfache Streitgenossenschaft genannt). So können z.B. Grundei- gentumsberechtigte, die ihnen auferlegte Beiträge an eine Erschliessung anfechten wollen, eine (freiwillige/einfache) formelle Streitgenossenschaft bilden (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 N 3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 181). Ein prozessrechtlicher Zwang zur einfachen Streitgenossen- schaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskom- mission 4-EB.2003.50027 vom 6. Dezember 2006 in Sachen O.S., Erw. 1.4.). Der Richter kann zur Vereinfachung des Verfahrens die gemeinschaftliche Beschwerde trennen (Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein einzelner Beteiligter neben den gemeinsamen auch eigene An- träge stellen würde. In diesem Fall wäre ein separates Verfahren durchzu- führen. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen be- troffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können. Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zu- lässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen wer- den. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wären dagegen in einem separaten Verfahren zu behandeln gewesen. Darauf hat das Gericht schon bei Verfahrensbeginn hingewiesen (vgl. Schreiben des SKE vom 18. Sep- tember 2014). -6- 1.5. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevoll- mächtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Umstritten ist vorliegend der Beitrag an die Baukosten für den Ausbau der I. 2.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie ha- ben die Erhebung von Beiträgen auch zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 1 und 3 BauG). 2.2. Die Einwohnergemeinde Q. regelt die Beiträge im Strassenreglement (kurz: SR). Dieses wurde von der Gemeindeversammlung am 23. Juni 2005 be- schlossen. Es kann somit festgehalten werden, dass grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen vorliegt, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird (Protokoll, S. 7). 3. 3.1. In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwer- degegnerin nicht ausführe, worin die technischen Anforderungen bestün- den, welchen die I bisher nicht genügte. Es werde nicht begründet, weshalb unmittelbar über die I erschlossene Liegenschaften nicht in den Beitrags- plan einbezogen worden seien. Es werde weiter auf gesetzliche Anforde- rungen verwiesen, welche nicht angeführt seien. Ein Laie wisse nicht, auf welche Vorschriften Bezug genommen werde. Entsprechend könne er auch nicht sachgerecht beurteilen, ob die Abweisung seiner Einsprache korrekt erfolgt sei. 3.2. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht. 3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in -7- Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und stellt ein selbstän- diges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund und in den Kantonen hat. Das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden sowie der Anspruch auf Protokollierung der wichtigen Aussagen der Parteien, Zeugen und Exper- ten sind (u.a.) Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Be- gründung einer Verfügung muss die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1672 ff.; VGE WBE.2014.143 vom 19. März 2015, Erw. 2.4.). 3.4. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der Gehörsver- weigerung werde "geheilt", wenn die unterlassene Handlung in einem Rechtsmittelverfahren, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt, nachgeholt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 374); eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem formalisti- schen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f., mit weiteren Hinweisen; AGVE 2003 S. 160). 3.5. Der Einspracheentscheid wurde knapp begründet. Die "gesetzlichen" Grundlagen, welche die Anforderungen an eine Strasse definieren (VSS- Normen), fehlen. Zudem wurde die Einspracheverhandlung nicht protokol- liert. Namentlich zweiteres stellt den Vorschriften über das rechtliche Gehör ent- sprechend einen Mangel dar (Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L. AG gegen Einwohnergemeinde S.; AGVE 2001 S. 369). Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Protokoll, S. 6 und 7). 3.6. Der im Beschwerdeverfahren durchgeführte Schriftenwechsel zeigt aber, dass die Positionen der Parteien doch recht weit auseinanderliegen. Es ist kaum denkbar, dass sich die Parteien in einem erneuten Verfahren auf Ge- meindeebene "finden" würden, weshalb damit gerechnet werden müsste, dass die Angelegenheit erneut zum SKE gelangte. Eine Aufhebung des -8- Einspracheentscheids vom 11. August 2014 und eine Rückweisung der Sa- che an den Gemeinderat machen unter diesen Umständen keinen Sinn und würden einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Der Schritt wurde von den Beschwerdeführern auch nicht verlangt. Die Sache ist somit vom SKE (in voller Kognition) zu beurteilen. 3.7. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit ein Mangel formeller Natur vorliegt (Erw. 3.5.), ist dies nachfolgend bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Erw. 13.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 a VRPG, Zürich 1998, § 58 N 31). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer bringen in materieller Hinsicht vor, dass der Belag und die Strassenbreite genügend gewesen seien. Mängel habe der Belag erst aufgewiesen, seit Arbeiten an den Werkleitungen ausgeführt und die Löcher nur mit Mergeleintrag wieder geschlossen worden seien. Es sei un- bestritten, dass Randabschlüsse weder systematisch noch durchgehend vorhanden gewesen seien. Durch deren Anbringen sei den Beschwerde- führern aber kein wirtschaftlicher Sondervorteil entstanden. Es sei kaum zu erwarten, dass eine Parzelle teurer verkauft werden könne, weil Randab- schlüsse durchgehend vorhanden seien. Ausquetschungen seien nicht mit den Randabschlüssen zu vermeiden, sondern deren Beseitigung gehöre zu den ureigenen ordentlichen Unterhaltsarbeiten (Erneuerung). Wo die Strassenentwässerung gesetzlich vorgeschrieben sein soll, lege die Be- schwerdegegnerin nicht dar. Der Gemeinderat begründe nicht, weshalb eine Strassenentwässerung in gebauter Ausführung erforderlich oder so- gar zulässig sei. Zumindest teilweise dürfte die Versickerung die gesetzlich gebotene Methode sein. Es sei weiter widersprüchlich, wenn der Gemein- derat, der in konstanter Praxis während vieler Jahre Baubewilligungen er- teilt habe, was das Bestehen einer genügenden Erschliessung voraus- setze, nun zum Schluss komme, die Erschliessung sei ungenügend. Es handle sich daher um eine Erneuerung. Der Gemeinderat habe Bauland an der I verkauft und dabei zugesichert, dass sämtliche Erschliessungskosten im Kaufpreis enthalten seien. Er habe daher die Beitragsverpflichtung ein- zelner Grundeigentümer aufgehoben (z.B. O. und P.). Es resultiere auch keine Verbesserung einer genügenden Erschliessung. Gemeinsame Pos- ten beim Kostenvoranschlag seien nicht dem vorgegebenen Verhältnis ent- sprechend zwischen Gemeinde und Privaten aufgeteilt worden. Es seien verschiedene Parzellen zu Unrecht nicht in den Beitragsperimeter aufge- nommen worden. Die Gemeinde habe im Jahr 2006 die J erneuert. Diese habe sich in einem vergleichbaren Zustand wie die I befunden, und die -9- rechtlichen Grundlagen hätten sich seither nicht verändert. Die Beschwer- deführer seien daher gleich zu behandeln wie die Anstösser der J und von Beiträgen zu befreien. 4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass auf der I noch nie ein den Anfor- derungen entsprechender bituminöser Belag eingebaut worden sei. Der Unterhalt sei mit Oberflächenteerung betrieben worden. Lediglich der Teil der I, welcher aufgrund des zunehmenden Lastwagenverkehrs zur AA. AG verbreitert worden sei, sei genügend breit gewesen (Profil 20 bis 27). Diese Verbreiterung sei so realisiert worden, dass die Fundations- und Trag- schicht nun habe belassen werden können. Die Tragfähigkeit der Stras- senfundation sei - ausser von Profil 15 bis 17 – genügend gewesen. Diese Kenntnis habe als Grundlage für das Strassenbauprojekt gedient. Die PAK- belasteten bituminösen Belagsbestandteile hätten wenn möglich im Stras- senkörper belassen werden sollen. Der neue Belag sei über den alten auf- gebaut worden. Die Bauarbeiten für die Randabschlüsse und die systema- tische Strassenentwässerung seien als Erstellung gemäss § 8 SR qualifi- ziert worden. Die I liege in der Grundwasserschutzzone II und III, weshalb eine systematische Strassenentwässerung nötig sei. Bezüglich des von den Beschwerdeführern monierten widersprüchlichen Verhaltens habe sich der Gemeinderat mit den betroffenen Anstössern gefunden; dies sei für die Beurteilung der Beschwerde nicht mehr relevant. Die Erneuerung der Fun- dationsschicht werde zu 100% von der Gemeinde übernommen. Davon komplett getrennt zu betrachten sei die Erstellung Oberbau. Parzellen in der Landwirtschaftszone seien zudem nicht beitragspflichtig. 5. 5.1. Es ist vorab zu prüfen, ob der Ausbau der I grundsätzlich geeignet ist, für die betroffenen Grundeigentümer einen Sondervorteil auszulösen. Inzwi- schen ist die Strasse fertig ausgebaut (Protokoll, S. 2). 5.2. Die I ist mehrheitlich beidseitig überbaut. Randabschlüsse und Entwässe- rung waren weder systematisch noch durchgehend vorhanden. Gemäss materialtechnischer Zustandserfassung vom 19. Dezember 2012 (Ver- nehmlassungsbeilage 1) zeigten sich Belagsschäden durch Ausmagerung, Ablösungen und vereinzelte Risse. Teilweise waren Oberflächenglätten durch Schwitzen und Flicke vorhanden. Die Belagsdicke variierte zwischen 7 und 9 cm. Der Belagsaufbau bestand aus einer Tragschicht und einer vollflächigen Oberflächenbehandlung, teilweise war noch eine feinkörnige Zwischenschicht vorhanden. Der Belag basierte auf einer Kiesschicht zwi- schen 28 cm bis über 50 cm. Die Frostsicherheit war theoretisch nicht nach- gewiesen. Aufgrund des bisherigen Gebrauchsverhaltens war jedoch von - 10 - einer Eignung des Materials bei gleichbleibenden Randbedingungen aus- zugehen. Es wurde eine Verstärkung im Hocheinbau empfohlen. Die Zu- standserfassung der Tragfähigkeit vom Dezember 2012 (Vernehmlas- sungsbeilage 2) ging davon aus, dass 4 bis 16 % der gemessenen Fläche bezüglich der Tragfähigkeit einen Sanierungsbedarf aufwiesen. Eine zu dünne Belagsstärke konnte aber trotz genügender Tragfähigkeit nicht aus- geschlossen werden. Die vermarkte Strassenbreite beträgt vor und nach dem Strassenbau zwischen 5.1 und 8.5 m, die tatsächliche Breite war 4.1 bis 4.8 m (Protokoll, S. 9). 5.3. 5.3.1. Voraussetzung für die Beitragserhebung ist gemäss den einschlägigen Normen (§ 34 Abs. 1 BauG und Anhang zum SR), dass eine Erstellung oder Änderung vorliegt (Erneuerung nur für Industriesammelstrassen), und den Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. 5.3.2. Eine Erneuerung würde voraussetzen, dass etwas bereits in genügender Weise vorhanden war (AGVE 2001 S. 457 f.; § 8 Abs. 3 SR). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo eine Strasse den Erschliessungsanforderun- gen erstmals nach Durchführung eines Strassenbauprojekts genügt (AGVE 2001 S. 454). Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen techni- schen Normen angepasst (gemäss einem neueren Urteil des Bundesge- richts 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 [mit weiteren Hinweisen] würde dies sogar schon genügen, um einen Sondervorteil zu begründen), sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen. Meistens handelt es sich dabei um sogenannte überteerte Flurwege in ei- nem peripher gelegenen Baugebiet, das noch erhebliche Baulücken auf- weist und wo noch nie ein systematischer Strassenbau stattgefunden hat. Solche "Provisorien" können den Anforderungen oft über viele Jahre genü- gen, sie stellen aber keine gesetzeskonforme verkehrsmässige Erschlies- sung dar. In der Regel sind sie zu schmal. Wird dann – meist bei zuneh- mender Überbauung und damit höherem Verkehrsaufkommen – die Strasse den einschlägigen Normen entsprechend ausgebaut, wird dies ei- nem Strassenneubau gleichgestellt, wodurch den anstossenden Grundstü- cken ein beitragsauslösender Sondervorteil entsteht (vgl. AGVE 2001 S. 455 ff.; AGVE 1990 S. 176 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dazu ausgeführt, es sei im konkreten Fall zu prüfen, ob den Grundeigentümern durch die baulichen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Da die Über- gänge zwischen Erstellung, Änderung und Erneuerung fliessend seien, gehe es bei der Beitragserhebung nicht in erster Linie um die begrifflichen Definitionen (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2008.128 vom 5. - 11 - Mai 2009 in Sachen EG M. gegen Ch.B., S. 9). Um die Erschliessungsan- forderungen zu erfüllen, müsse eine öffentliche Strasse nicht nur eine adä- quate Verkehrsfläche aufweisen, sondern auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit genügen. Es brauche eine ausrei- chend dimensionierte Fundations- und Tragschicht, damit eine Strasse dem Verkehr trotz Witterungseinflüssen während mindestens 20 Jahren einwandfrei standhalte. In der Regel brauche es zudem eine Strassenent- wässerung. Daran ändere auch nichts, wenn die betroffene Strasse weder Fahrrinnen noch Schlaglöcher aufweise und wenn bisher keine Probleme mit Glatteis aufgetreten seien. Das Gericht habe eine bloss mit einer Ober- flächenteerung versehene Strasse, die weder eine Entwässerung noch Randabschlüsse aufgewiesen habe, schon als ungenügend bezeichnet (erwähnter VGE S. 10 f. mit Hinweisen). 5.3.3. In ihrer Funktion ist die I gemäss Strassenrichtplan eine Quartiererschlies- sungsstrasse (Feinerschliessung). Für die Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie (§ 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011; § 93 BauG). Die VSS-Normen sind nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.). Je nach Anzahl der erschlossenen Wohneinheiten sind die VSS-Kriterien für eine Zufahrtsstrasse (bis 130 Wohneinheiten o- der entsprechendes Verkehrsaufkommen, nicht durchgehend, mit Wende- platz) oder für einen Zufahrtsweg (bis 30 Wohneinheiten, nicht durchge- hend, maximal 80 m lang, ohne Wendeplatz) einzuhalten. Gilt der Grund- begegnungsfall Personenwagen / Personenwagen ist von einer Mindest- breite von 4.4 m, beim Grundbegegnungsfall Lastwagen / Personenwagen von 5.1 m auszugehen. Wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann, darf allenfalls daruntergegangen werden (vgl. AGVE 1999 S. 208). Beim Zufahrtsweg dürfen bei den seltenen Begegnungsfällen die Bankett- flächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm 640 045 in der Fassung vom April 1992, S. 3 f.; VSS-Norm 640 201 vom Oktober 1992, Abbildung 3 und Tabelle 5). 5.3.4. Das von der I erschlossene Gebiet liegt in der Kernzone, der Wohnzone W2 und in der Wohn- und Gewerbezone. Im heutigen Perimeter liegen un- ter 30 Wohneinheiten mit Erschliessung über die I. Die I ist eine Tempo 30- Zone und weist aber auch Lastwagenverkehr zur AA. AG auf. - 12 - Die tatsächliche Breite der I betrug vor den Bauarbeiten 4.1 - 4.8 m. Heute ist sie an der breitesten Stelle 6 m, an der schmalsten Stelle 5.1 m (Proto- koll, S. 9). Sie hält somit neu das gemäss VSS-Normen verlangte Mindest- mass für den Grundbegegnungsfall Lastwagen / Personenwagen ein. Un- ter den gegebenen Umständen ist heute von einer genügenden Verkehrs- fläche auszugehen. 5.3.5. Abgesehen von der Strassenbreite hat eine normkonforme Strasse weiter Anforderungen an Fundation, Deckschicht und Entwässerung zu erfüllen. Der Gemeinderat legt sinngemäss dar, die I sei nie systematisch als Er- schliessungsstrasse gebaut worden (vgl. Erw. 4.2.). 5.3.6. Mit dem geplanten Projekt wurde erstmals eine technisch genügende Er- schliessungsstrasse mit allen dazugehörenden Elementen in der vorge- schriebenen Qualität erstellt. Das Gebiet wurde erstmals normkonform er- schlossen. Eine durchgehende Verbreiterung der Strasse war aufgrund der verkehrsmässigen Belastung nicht erforderlich. Von aufgeschobenem Un- terhalt kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Mangel- hafter Unterhalt würde zu einer vorzeitigen Sanierung führen. Die hier vor- genommenen Arbeiten gingen aber von vornherein über eine bloss ober- flächliche Sanierung hinaus; die Anlage wurde grossteils von Grund auf neu gebaut und ergänzt. Der erstmalige systematische gesetzeskonforme Bau der Strasse ist somit grundsätzlich geeignet, für die im Perimeter liegenden Parzellen einen wirt- schaftlichen Sondervorteil zu schaffen. 5.4. Die Kosten des Strassenbauprojekts wurden mit Fr. 820'000.00 budgetiert (Kostenvoranschlag vom 27. August 2013). Darin sind enthalten: Bauarbei- ten, Strassenbeleuchtung, Technische Arbeiten, Vermessung, Vermar- kung, Unvorhergesehenes und Aufrundung. Die Kosten für den Strassen- bau sind unterteilt in "Strassenbau (Erneuerung Fundation)" und in "Stras- senbau". Ersterer beläuft sich auf Kosten von Fr. 180'000.00 und wird vorab von der Gemeinde übernommen, da es sich in ihren Augen dabei um eine Erneuerung handelte. Zweiterer verursacht Kosten von Fr. 640'000.00. Im Beitragsplan wurden ursprünglich Fr. 640'000.00 verlegt (30 % oder Fr. 190'000.00 zu Lasten der Gemeinde). Im Einspracheverfahren brachte die Beschwerdegegnerin dann nochmals Kosten von Fr. 87'000.00 (Brunnenplatzgestaltung, Belagsuntersuchung, - 13 - Vermessungskosten, Belagsarbeiten) vom Grundeigentümeranteil in Ab- zug (und nicht etwa vom "Strassenbau" als Ganzes). Auf die Grundeigen- tümer zu verteilen sind dann noch Fr. 361'000.00. Dadurch ergibt sich ein Gemeindeanteil von 56 %. Auch ein so hoher Anteil bzw. namentlich die Vorabübernahme der Kosten für die Fundation schlies- sen indessen nicht aus, dass die übrigen erwähnten Verbesserungen ge- eignet sind, für die privaten Grundeigentümer einen Sondervorteil zu be- wirken (vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2007.202,203 vom 31. März 2008 in Sachen B.+R.F. gegen Einwoh- nergemeinde M., wo die Gemeinde ebenfalls vorab die Kosten für die Fun- dation übernommen hat). Am festgestellten generellen Sondervorteil (Erw. 5.3.) ist daher nicht zu zweifeln. 5.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass verschiedene allgemeine Po- sitionen (z.B. Baustelleneinrichtung) zu stark den zu verteilenden Kosten und zu wenig den "Gemeindekosten" (Fundationsergänzung) angelastet worden seien. Diese Positionen seien im allgemeinen Kostentragungsver- hältnis (32,5 % zu 67,5 %) aufzuteilen. Die Beschwerdeführer machen bei der Berechnung dieses Verhältnisses einen Überlegungsfehler. Sie ermitteln in der Beschwerde, S. 13, zweiter Abschnitt, eine Verteilung der Gesamtkosten in einen Grundeigentümeran- teil von Fr. 267'000.00 und einen Privatanteil von Fr. 553'000.00. Daraus leiten sie ein Kostentragungsverhältnis von 32.5 % zu 67.5 % ab. Dabei übersehen sie, dass die Fr. 553'000.00 der noch nach dem ordentlichen Verteilschlüssel unter Gemeinde und Grundeigentümer zu verteilende Be- trag sind. Die Fr. 267'000.00 bezeichnen nämlich nicht den Gemeindean- teil, sondern die vorab von der Gemeinde übernommenen Kosten (Fr. 180'000.00 + Fr. 87'000.00). Die Übernahme von Fr. 87'000.00 vorab ändert am grundsätzlichen Kostentragungsverhältnis zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (30 % zu 70 %) nichts. Angesichts des Umstands, dass die Gemeinde tatsächlich (Erw. 5.4.) oh- nehin wesentlich mehr als den reglementarischen Anteil von 30 % trägt, besteht kein Raum für eine weitere Erhöhung des Gemeindeanteils, wes- halb dieses Begehren von vornherein abzuweisen ist (vgl. auch Protokoll, S. 11). 5.6. Soweit ersichtlich, sind keine sachfremden Positionen im Kostenvoran- schlag enthalten. Die Strassenbaukosten sind aus Sicht des Gerichts, na- mentlich seiner Fachrichter, nicht zu beanstanden. Die Bauabrechnung ist noch ausstehend. Offenbar wird aber mit gegenüber dem Kostenvoran- schlag rund 25 % tieferen Kosten gerechnet (Protokoll, S. 8 und 9). - 14 - 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die I vor dem Ausbau die Anfor- derungen an eine gesetzeskonforme Erschliessung nicht erfüllte. Mit den vorgenommenen Bauarbeiten wurden die bestehenden Mängel behoben. Die Kosten sind nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze zur Erhebung von Er- schliessungsbeiträgen und zum Beitragsplanverfahren dargelegt (Erw. 6.2. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführten Kriterien zu prüfen sein, ob der geforderte Erschliessungsbeitrag auch in concreto gerechtfertigt ist (Erw. 7. ff.). 6.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion ste- henden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Per- sonen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirt- schaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2bis BauG; Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommen- tar], § 34 BauG N 25 ff.; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalab- gabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2647). 6.3. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2655). Dabei gelten als Erfahrungssätze die Vermutungen, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) Erschliessung oder auch nur eine objektiv bessere und komfortab- lere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirt- schaftlichen Sondervorteil vermitteln. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die erwähnten Massstäbe nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (AGVE 2002 S. 496, m.w.H.; BGE 131 I 316 f.). 6.4. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisier- bar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Zu beachten ist, dass der Sondervorteil dem Grundstück - 15 - des Pflichtigen als solchem erwachsen muss und in einer Werterhöhung liegt, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), also nicht ledig- lich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begrün- det ist (AGVE 2002 S. 496, m.w.H.). Der durch die Erschliessung geschaf- fene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss ob- jektiv gesehen realisierbar sein. Unerheblich ist indessen, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbau- ung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt. Massgeblich ist ein- zig, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 3.2.1.). 6.5. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Erschliessung vorliegt, sind die einzelnen Grundstücke nach der groberschliessungsmässigen Zugehörigkeit in sogenannte Er- schliessungseinheiten zusammenzufassen. Dabei sind jeweils erschlies- sungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgren- zung dieser Räume ergibt sich aus den Zonenvorschriften, den topographi- schen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke (Ent- scheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50028 vom 28. März 2006 in Sachen M.K. gegen Einwohnergemeinde R., Erw. 3.1.2, mit Verweis auf AGVE 1990 S. 177). Es gilt, dass, soweit das gesamte in den Beitragspe- rimeter einbezogene Gebiet als ungenügend erschlossen bezeichnet wer- den muss, dies für sämtliche Grundstücke zutrifft. Auch bereits überbaute Parzellen können nämlich nicht allein deswegen, weil die bestehenden Er- schliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausrei- chend erschlossen bezeichnet werden (AGVE 2002 S. 497; AGVE 1990 S. 177; AGVE 1982 S. 155). 6.6. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Er- schliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) geschützt. Die ein- wandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhe- bung für die Erschliessung ist aber grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Entsprechend kann die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden (vgl. AGVE 2005 S. 413). Daraus ergibt sich, dass durch die erst- malige, gesetzeskonforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden überbauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass - 16 - unterscheiden, ist auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Gan- zen: AGVE 2002 S. 497, m.w.H.). 6.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid dar- über, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervor- teil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlagen bietenden Chancen auszugehen. 6.8. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschliessungsabgaberecht aus- drücklich den Gemeinden zukommt (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzun- gen darauf zu achten, dass es nicht leichthin sein Ermessen anstelle des- jenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertret- bar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495, m.w.H.). 7. 7.1. Ist ein Erschliessungsprojekt - wie hier - geeignet, bei den betroffenen Grundeigentümern einen Mehrwert zu generieren, so sind im weiteren Ver- lauf des Verfahrens materiell regelmässig drei Stufen zu prüfen. Erstens kann es darum gehen, ob das betroffene Grundstück überhaupt zu Recht in den Beitragsperimeter einbezogen wurde. Als zweites können Meinungs- verschiedenheiten über das vom Gemeinwesen zu tragende Kostenbetreff- nis und dasjenige der Gesamtheit der Grundeigentümer bestehen. Schliesslich ist dieses letztere unter die einzelnen Grundeigentümer aufzu- teilen (Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 34 BauG N 41; Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50063 vom 31. Ja- nuar 2007 in Sachen H. gegen B., Erw. 5.1.; VGE BE.1999.00263 vom 26. Juni 2001 in Sachen J. und Z., S. 7, Erw. II/2). 7.2. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das SKE in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summa- rische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (Entscheid - 17 - der Schätzungskommission 4-EB.2003.50003 vom 17. Februar 2004 in Sa- chen H.J.M., Erw. 3; vgl. auch AGVE 1996, S. 440). 8. 8.1. Es ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht in den Beitrags- perimeter einbezogen und der Perimeter korrekt abgegrenzt worden ist. 8.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass ihre Parzellen keinen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren, da die I schon vor dem Aus- bau in einem guten Zustand gewesen sei. Dass aus der Erstellung von Randabschlüssen und systematischer Entwässerung ein Sondervorteil re- sultiere, welcher sich direkt auf den Quadratmeterpreis auswirke, müsse zuerst mit einem Gutachten nachgewiesen werden. 8.3. 8.3.1. Die Erstellung von Deckschicht, Randabschlüssen und systematischer Ent- wässerung werden praxisgemäss als sondervorteilsauslösend gewertet. Bezüglich der Entwässerung gilt dies unabhängig davon, ob die Strasse - wie hier - in einer Grundwasserschutzzone liegt. Es ändert daher auch nichts, dass diese voraussichtlich aufgehoben wird (Protokoll, S. 5). Im Üb- rigen gilt die Grundwasserschutzzone vorläufig weiter (mind. bis 2022). Die von den Beschwerdeführern angesprochene Entwässerung durch Ver- sickerung ist auch für Verkehrswegeabwasser möglich. Damit ist aber nicht per se die Entwässerung über die Schulter gemeint, und auch nicht, dass es die generell ideale Lösung für die Entwässerung von Strassen darstellt. Vielmehr muss die Möglichkeit der Versickerung eingehend geprüft werden (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewäs- serschutzgesetz, GSchG; 814.20] vom 24. Januar 1991; vgl. zum Ganzen den Ordner "Siedlungsentwässerung" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Kapitel 15, Entwässerung von Verkehrsflächen). Insbesondere be- deutet die Möglichkeit einer Versickerung nicht im Umkehrschluss, dass eine Strassenentwässerung keinen Sondervorteil für die Anstösser bewir- ken würde. Die Strassen systematisch zu entwässern entspricht schliess- lich auch der Praxis der Gemeinde Q.. Es gebe nur eine Strasse im Ge- meindegebiet, welche nicht entwässert sei, und dort gebe es nur Probleme (Protokoll, S. 6). 8.3.2. Betrachtet wird die Strasse als Ganzes. Wie in Erw. 5 dargelegt, ist das Projekt geeignet, den im Perimeter liegenden Grundstücken einen Sonder- vorteil zu verschaffen. Das gilt auch für die Parzellen der Beschwerdefüh- rer. Sie sind als "Anstösser" der I zu Recht in den Perimeter aufgenommen - 18 - worden, und der wirtschaftliche Sondervorteil wird auch ihnen zuteil. Was für die Einheit gilt, gilt auch für die einzelne dazu gehörende Parzelle, selbst wenn diese überbaut und bereits erschlossen war (pars pro toto, Erw. 6.5., Protokoll, S. 11). 8.4. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Strassen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Strassen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006 S. 95; AGVE 1990 S. 179; AGVE 1981 S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Diss., Aarau 1975, S. 70). Das Prinzip der Winkelhalbierenden wurde im Beitragsplan korrekt ange- wendet. 8.5. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Parzellen fff, ggg und hhh (nord-westliche Ecke) ebenfalls in den Perimeter hätten aufgenommen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass es sich um Landwirtschaftsland handelt. Mit Beiträgen zu belasten sind nur Parzellen in der Bauzone (vgl. § 33 BauG). Nur sie können vom durch die Erschliessung generierten Sonder- vorteil profitieren. Landwirtschaftsland (Parzellen fff und ggg) wird praxis- gemäss nicht mit Beiträgen belastet. Dies gilt, auch wenn die I mit Land- wirtschaftsfahrzeugen zur Bewirtschaftung der fraglichen Parzellen befah- ren werden sollte. Für deren Erschliessung genügte auch ein Feldweg (vgl. dazu Entscheid der Schätzungskommission EB.2003.50027 vom 6. De- zember 2006 in Sachen S. gegen Einwohnergemeinde B., Erw. 6.3.5.). Die nord-westliche Ecke der Parzelle hhh gehört zur Strasse, weshalb sie nicht mit Beiträgen belastet wird (Protokoll, S. 2; AGVE 2002 S. 502). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch von Amtes wegen er- wähnt, dass die Parzelle iii nicht mehr an der Ausbaustrecke liegt. In ihrem Bereich waren nur Anpassungsarbeiten nötig. Sie wird in einer zweiten Etappe des Ausbaus I in den Perimeter einbezogen werden (Protokoll, S. 11), weshalb auch diesbezüglich vorliegend kein Korrekturbedarf besteht. 8.6. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots. Die Beschwerdegegnerin habe die Bauarbeiten an der J, wel- che sich in einem ähnlichen Zustand befunden habe wie die I, im Jahr 2006 - 19 - als Erneuerung qualifiziert und keine Beiträge erhoben. Es könne nicht an- gehen, dass die I anders behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bei der J alle Elemente einer Erschliessungsstrasse bereits vor den Bauarbeiten vorhanden gewesen waren (insbesondere Randabschlüsse und Strassenentwässerung). Es sei daher lediglich eine Erneuerung gewesen. Der Zustand der J sei in einer Fotodokumentation festgehalten. Diese Fotodokumentation wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis ge- bracht. Sie äusserten sich dann aber nicht mehr dazu (vgl. Schreiben der Beschwerdeführer vom 25. Januar 2016 und Schreiben SKE vom 28. Ja- nuar 2016; K.). Bei der J waren Randabschlüsse und eine Strassenentwässerung bereits vor der Erneuerung vorhanden. Insofern ist jener Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführer können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9. Der vom Gemeinwesen zu tragende Kostenanteil ist mit 30 % korrekt ge- mäss SR (im Übrigen vergleiche dazu oben die Erw. 5.4. und 5.5.). Jenen Ausführungen ist an dieser Stelle nichts mehr hinzuzufügen. 10. In einem letzten Schritt ist die Aufteilung unter den Grundeigentümern zu überprüfen. Unter diesem Titel wird von den Beschwerdeführern nichts explizit gerügt. Gemäss den Grundsätzen der Kostenverlegung beträgt der Anteil der Grundeigentümer 100 % für die Direktanstösser (1. Bautiefe 25 m), 70 % für die 2. Bautiefe (25 m bis 50 m) und 40 % für die 3. Bautiefe (50 m bis System/Zonengrenze). Daneben und neben dem Erfordernis des wirt- schaftlichen Sondervorteils werden keine anderen Kriterien für die Auftei- lung genannt. Weitere mögliche Kriterien wären z.B.: Ausnützungsmöglich- keit, Überbauung, Erschliessung durch mehrere Strassen, Gehwege, wei- terverwendbare Vorleistungen. Den Gemeinden kommt bei der Bestimmung der Kriterien für die Aufteilung der Kosten ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung, solange diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss aus- geübt wurde (AGVE 2002 S. 494 f.). An einer Aufteilung der Kosten wie vorliegend gibt es nichts Offensichtliches zu beanstanden. Die Aufteilung unter den Grundeigentümern erfolgte korrekt. - 20 - 11. Den Vorhalt, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalten habe, wurde an der Verhandlung zurückgezogen (Protokoll, S. 13). Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Beschwerde, soweit sie für B. geführt wurde, nicht eingetreten werden kann (Erw. 1.3.). Bei den Bauarbeiten an der I handelt es sich um einen sondervorteilsaus- lösenden und damit beitragspflichtigen Ausbau (Erw. 5.3.). Die Kostenver- teilung zwischen Gemeinde und Privaten ist nicht zu beanstanden (Erw. 5.4. und 5.5.). Das Gleichbehandlungsgebot wurde nicht verletzt (Erw. 8.6.). Der Vorhalt des widersprüchlichen Verhaltens wurde zurückgezogen (Erw. 11.). Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat keine inhaltlichen Folgen, sondern hat einzig Wirkungen auf die Kostenver- teilung (Erw. 3.7.). 13. 13.1. Seit dem 1. Januar 2016 ist das revidierte Dekret über die Verfahrenskos- ten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) vom 24. November 1987 in Kraft. In § 22 Abs. 1 lit. b VKD ist der Gebührenrahmen für die Staatsge- bühr für das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht auf Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 festgelegt. Die neuen Bestimmungen des VKD sind auf alle Kostenentscheide anzu- wenden, die nach deren Inkrafttreten gefällt werden. Nicht die Verfah- renseinleitung, sondern der Abschluss des Verfahrens ist massgebend für die Kostenfestsetzung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.212 vom 6. Juli 2005, Erw. 7.3.). 13.2. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessaus- gang (§ 149 Abs. 1 BauG i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer unterliegen zwar in der Sache. Aufgrund der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sind der Beschwerdegegnerin jedoch 20 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie haben daher 80 % und die Be- schwerdegegnerin 20 % der Verfahrenskosten zu tragen. - 21 - 13.3. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG). Die Partei- kosten wären demnach zu 80 % von der Beschwerdeführerin und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. dazu Ver- waltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009 in Sachen Ein- wohnergemeinde M. gegen Christkatholische Kirchgemeinde M., Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51). Die Beschwerdeführer hätten der Beschwer- degegnerin demnach 60 % der Parteikosten zu bezahlen. Da diese jedoch nicht vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz. - 22 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'700.00, den Kanzleigebühren von Fr. 253.00 und den Auslagen von Fr. 242.00, ins- gesamt Fr. 9'195.00, sind zu 80 % (Fr. 7'356.00) von den Beschwerdefüh- rern und zu 20 % (Fr. 1'839.00) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 7'356.00 verrechnet. Es sind somit noch Fr. 856.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Herr lic. iur. Martin Schwaller, Fürsprecher und Notar, Laurenzenvor- stadt 11, Postfach 2145, 5001 Aarau (6, für sich und zuhanden seiner Mandanten) - Gemeinderat, Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- - 23 - schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 9. März 2016 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann