3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 2'800.00, der Kanzleigebühr von Fr. 264.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, zusammen Fr. 3'230.00, sind in solidarischer Haftbarkeit von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. - 21 - 4. Die Beschwerdeführenden haben der Einwohnergemeinde einen Parteikostenersatz von pauschal Fr. 3'200.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.